Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Vor rund drei Jahren verabschiedete das Bundeskabinett das Gesetz zur Entlastung Angehöriger von pflegebedürftigen Menschen. Wichtigste Neuerung ist die finanzielle Entlastung. Das Gesetz bezieht sich auf die Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe.
Konnte eine pflegebedürftige Person die Kosten zur Pflege nicht allein aufbringen, mussten bisher die (erwachsenen) Kinder finanziell einspringen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat nun die finanzielle Mehrbelastung von pflegenden Angehörigen ausgebremst.
Unter einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zieht das Sozialamt die Kinder nicht zur Unterhaltspflicht heran. Bedeutet auch: Sollten pflegebedürftige Eltern die Kosten für die Unterbringung selbst nicht zahlen können, müssen die Kinder dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Die so entstehende Lücke zwischen den tatsächlichen Kosten und der Zahlung aus der Pflegeversicherung sowie der Rente der Pflegebedürftigen tragen die Kommunen. Gleichzeitig entlastet das Angehörigen-Entlastungsgesetz auch Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung. Sie müssen keinen Beitrag mehr zu Eingliederungshilfeleistungen zahlen.
Für wen gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Zielgruppe des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sind Angehörige, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten. Weiterhin gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz für unterhaltsverpflichtete Eltern. Es richtet sich nicht nur an diejenigen, die heute betroffen sind, sondern auch an Angehörige, die bereits zahlen. Problem bisher waren die niedrigen Einkommensgrenzen: Ab 21.600 Euro Jahresnettoeinkommen fielen Alleinstehende (Familien ab 38.800 Euro) früher in den Elternunterhalt.
Das führte dazu, dass unterhaltspflichtige Kinder ihre Eltern so gut es ging in der häuslichen Pflege versorgten: Obwohl eine Unterbringung im Pflegeheim sinnvoll gewesen wäre. Angst vor starken finanziellen Einbußen und komplizierte Anträge begünstigten das. Vor allem Niedrig- und Durchschnittsverdienern will das Angehörigen-Entlastungsgesetz nun eine adäquate Heimunterbringung ihrer pflegebedürftigen Angehörigen ermöglichen. Und zwar trotz Sozialhilfebezug. Angehörige brauchen somit keine Angst mehr davor haben, dass sie letztlich dafür aufkommen müssen. Folgende Voraussetzungen sind gegeben:
- Eigene Eltern oder Kinder sind pflegebedürftig
- Pflegebedürftige beziehen Sozialhilfe
- Eigenes Einkommen liegt unter 100.000 pro Jahr
Zählt das Einkommen bei Geschwisterkindern?
Auch wenn eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder hat, ändert das Angehörigen-Entlastungsgesetz nichts an der Einkommensgrenze von 100.000 Euro: Diese gilt pro Person, die Einkommen werden nicht addiert. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise von drei Kindern eins über das Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro kommt. In dem Fall ermittelt das Amt den theoretischen Anteil aller Kinder. Zum Elternunterhalt verpflichtet ist letztlich aber nur das Kind mit dem hohen Einkommen. Es übernimmt zudem nur prozentual anteilig für sich selbst den Unterhaltsanspruch für die Eltern. Für die Geschwisterkinder kommt das Sozialamt auf.
Wie berechnet sich das Jahreseinkommen?
Allerdings bedeutet das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht, dass automatisch nur Großverdiener unterhaltspflichtig sind. Denn die 100.000-Euro-Grenze im Angehörigen-Entlastungsgesetz bezieht sich lediglich auf das Einkommen. Bei sonstigen Einkünften und anderen Vergünstigungen können zuständige Ämter sehr wohl eine Unterhaltsleistungsfähigkeit ableiten. Um die zu ermitteln, rechnet das Amt sämtliche Einkünfte zusammen.
Dazu zählt nicht nur das eigene Gehalt aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Urlaubs-und Weihnachtsgeld, Gratifikationen sowie Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen. Steuerliche Abzüge wie der Kinderfreibetrag bleiben außen vor. Laut Auskunft der Verbraucherzentralen lassen sich allerdings verschiedene Ausgaben anrechnen und das Einkommen damit reduzieren. Letztlich sind allgemeingültige Aussagen nicht möglich, da die Berechnung immer vom Einzelfall abhängt. Wer vom Sozialamt eine Aufforderung erhält, seine Einnahmen offenzulegen, sollte sich durch rechtliche Beratung absichern.
Angehörigen-Entlastungsgesetz Rechner
Wer wissen will, ob er zum Unterhalt verpflichtet ist, kann HIER über den Rechner den Elternunterhalt und mögliche Entlastungen berechnen.
Beim Angehörigen-Entlastungsgesetz geht es um beträchtliche Summen: Denn die Pflegeversicherung deckt nur teilweise die Kosten für eine Heimunterbringung ab. Deshalb beantragten immer mehr Senioren Sozialhilfe, die auch gewährt wurde. Die Sozialversicherungsträger haben jedoch zuletzt bis zu 300 Millionen Euro pro Jahr von den Angehörigen zurückgefordert, wenn die Eltern ins Pflegeheim kamen. Das sind im Durchschnitt umgerechnet circa 1.900 Euro monatlich pro Fall.
Was bedeutet das Angehörigen-Entlastungsgesetz für Ehepartner?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt für das Verhältnis von Kindern und Eltern – in beide Richtungen. Das bedeutet aber auch, dass es nicht für Ehepartner gilt. Diese sind laut zwölftem Sozialgesetzbuch (Paragraph 27, Absatz zwei) eine besondere Verpflichtung füreinander eingegangen: die sogenannte Einstandsgemeinschaft. Ehepartner, die einen gemeinsamen Haushalt haben, müssen im Falle der Bedürftigkeit auch voll füreinander aufkommen. Das gilt auch unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich. Ein Sozialhilfebezug wäre lediglich möglich, wenn beide Partner mittellos sind.
Anders beim Ehepartner des Kindes: Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Auch fließt ihr Einkommen nicht in die Berechnungen mit hinein. Sollten Sie also mit Ihrem Ehepartner gemeinsam auf über 100.000 Euro im Jahr kommen, besteht dennoch keine Pflicht zum Elternunterhalt.
Angehörigen-Entlastungsgesetz bei Schenkung
Ob Ehepartner oder Kinder: aufpassen müssen Sie bei einer Schenkung. Ist innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung erfolgt, greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht. Häufig übertragen bei einer Schenkung die Eltern eine Immobilie auf die Kinder. Das Sozialamt kann im Pflegefall die Rückübertragung der Immobilie fordern. Schließlich soll das Gesetz nur für bedürftige Eltern gelten. Wenn diese erst durch eine Schenkung bedürftig wurden, hat es seinen Sinn verfehlt. Insofern muss vorhandenes Vermögen – egal, auf welcher Seite es sich nun befindet – eingesetzt werden.
Angehörigen-Entlastungsgesetz und Erbe
Ein potentielles Erbe kann logischerweise noch nicht in die Bewertung mit einfließen. Wenn Kinder also eine Erbschaft von ihren pflegebedürftigen Eltern zu erwarten haben, so spielt dies lediglich insofern eine Rolle, als dass sich das vorhandene Vermögen und somit das potentielle Erbe mindert, ehe Sozialhilfe ausbezahlt werden kann.
Wenn die pflegebedürftige Person hingegen selbst erbt, dann ist dieser Betrag in der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen und für die Pflege einzusetzen, sofern es über der Anrechnungs-Grenze liegt. Zu beachten ist dabei, dass es eine fünf-prozentige Grenze für das sogenannte Schonvermögen gibt. Dieses ist von Rückforderungen ausgenommen. Alles, was im Endeffekt darüber liegt, ist vom Angehörigen-Entlastungsgesetz ausgenommen. In einem solchen Fall kann also das Sozialamt durchaus berechtigte Rückforderungen stellen.
Angehörigen-Entlastungsgesetz bei Immobilien
Zur Berechnung der 100.000 Euro-Grenze berücksichtigt das Sozialamt das komplette Jahreseinkommen: also auch Wertpapiererträge sowie Einkommen aus Verpachtung oder Vermietung. Die selbst bewohnte Immobilie zählt jedoch nicht mit. Dies war bereits auch schon vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes der Fall, seit der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 diesbezüglich ein grundlegendes Urteil fällte (Beschluss vom 7. August 2013: XII ZB 269/12)
Ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz rückwirkend anwendbar?
Eine rückwirkende Anwendung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ist leider nicht möglich. Hat der Sozialversicherungsträger also in den Jahren 2019 und davor Rückforderungen an Angehörige gestellt, so müssen diese dafür aufkommen. Dabei geht das Sozialamt von den sogenannten Einstandspflichten aus. Demnach müssen die Familienmitglieder grundsätzlich innerhalb einer Familie für die Pflegekosten aufkommen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat an diesem Grundsatz nichts geändert, nur die angesprochene Einkommensfreigrenze liegt nun höher.
Doch auch wer darüber verdient, kann nicht unbegrenzt haftbar gemacht werden. Vermögen werden zur Berechnung nicht herangezogen und auch vom Nettoeinkommen dürfen nur maximal 50 Prozent zugrunde gelegt werden. Praktisch ist dies jedoch in den seltensten Fällen relevant, denn wer mehr als die 100.000 Euro pro Jahr verdient, kann damit die Kosten für ein angemessenes Pflegeheim in der Regel leicht leisten.
Was bringt das Angehörigen-Entlastungsgesetz konkret?
Seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt: Wer Sozialhilfe bezieht und pflegebedürftig ist, muss sich keine Sorgen machen, dass die gering verdienenden Kinder dafür aufkommen müssen. Wenn diese weniger als 100.000 Euro pro Jahr verdienen, springt das Sozialamt ein. Angehörige, die für ihre pflegebedürftigen Eltern bislang Sozialhilfe zurückzahlen mussten, werden so deutlich entlastet. Für Sie gilt:
- Sicherheit
Wer unterhalb der Einkommensfreigrenze liegt, weiß genau, dass er sein Einkommen auch voll zur Verfügung hat und nicht mehr einen ungewissen Betrag für eine eventuelle Rückforderung des Sozialamts zurücklegen muss. - Pflege
Viele erwachsene Kinder haben ihre Eltern selbst gepflegt, weil sie Angst davor hatten, dass sie die Kosten einer Heimunterbringung nicht leisten können. Diese Sorge entfällt nun und bedeutet für viele eine große Entlastung. - Unterbringung
Auch wenn es gar keine Alternative zu einem Pflegeheim gab, fiel etlichen Angehörige die Unterbringung schwer, da sie genau die Kosten im Blick haben mussten. Teilweise haben sie die Eltern in sehr eingeschränkten Einrichtungen untergebracht. Diese deckten lediglich das Notwendigste an Leistungen ab, weil für alles andere schlichtweg das Budget und die finanziellen Mittel fehlten. Auch diese Sorge entfällt nun. - Rückforderung
Wer doch mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdient, muss wissen, dass nur das Einkommen der Angehörigen ersten Grades entscheidend sind. Schwiegerkinder, Enkel, Neffen oder Nichten et cetera sind grundsätzlich frei davon, vom Sozialamt in Regress genommen zu werden.
Auf diese Weise werden nicht nur die Angehörigen persönlich entlastet. Auch viele Pflegebedürftige hatten bislang ein schlechtes Gewissen, dass gegen ihren Willen die Angehörigen finanziell vom Staat in die Verantwortung genommen wurden. Dies hat nicht nur zu wirtschaftlich zu gehörigen Engpässen geführt, sondern auch viele zwischenmenschliche Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nachhaltig belastet.
Angehörigen-Entlastungsgesetz: Antrag stellen notwendig?
Beim Angehörigen-Entlastungsgesetz handelt es sich um eine Regelung, die eine aktive Forderung des Staates regelt und somit eine passive Rolle der Angehörigen. Daher müssen Sie nichts weiter tun, um vom Angehörigen-Entlastungsgesetz zu profitieren. Es ist also kein Antrag notwendig. Wurde von Ihnen bislang Sozialhilfe zurückgefordert, wird dies nun automatisch entfallen, wenn Sie die Freigrenze unterschreiten. Sollten Sie doch eine Forderung erhalten, müssen Sie lediglich angeben und gegebenenfalls nachweisen, dass Sie unterhalb der 100.000-Grenze liegen.
Dennoch gilt nach wie vor der Grundsatz der Nachrangigkeit. Sollten also keine öffentlichen Leistungen notwendig sein, um den Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen zu sichern, müssen zunächst dessen privaten Mittel aufgebraucht werden. Das bedeutet, dass sich an den Voraussetzungen, Sozialhilfe zu beziehen, nichts ändert.
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