Wie ist die Erbfolge?
Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so hat er zu Lebzeiten Einfluss auf die Verteilung seines Nachlasses genommen. Sofern das Testament Gültigkeit besitzt, ist nach dem letzten Willen des Erblassers vorzugehen. Nicht erwähnten Erbberechtigten steht in diesem Fall lediglich ein gesetzlich definierter Pflichtteil zu.
Doch nicht immer existiert solch ein Testament. In diesen Fällen fragen sich die Hinterbliebenen oft, wem etwas vom Erbe zusteht und wem nicht. Daher zunächst einmal ein Überblick über die gesetzliche Erbfolge, wie sie in den Paragraphen 1924 bis 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist:
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Großeltern
- Tanten und Onkel
- Cousinen und Cousins
Hierbei gilt die Nachrangigkeit: Sind Kinder vorhanden, so haben die anderen Verwandten keinen Erbanspruch. Wenn es keine Kinder gibt, geht der Anspruch auf die Enkel über und alle anderen gehen leer aus, und so weiter.
Nach Paragraph 1931 BGB hat auch der überlebende Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Gegenüber Kindern beziehungsweise Enkeln ist der Ehepartner zu einem Viertel zu berücksichtigen, gegenüber den anderen Erbberechtigten zur Hälfte.
Sind weder Verwandte noch Ehepartner auffindbar, so geht das Erbe an das entsprechende Bundesland über, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hatte – im Falle eines Wohnsitzes im Ausland fällt das Erbe an den Staat.
Wenn mehrere Erben der gleichen Kategorie vorhanden sind (also zum Beispiel mehrere Kinder), so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese haben einen Erbanspruch zu gleichen Teilen, soweit dies nicht testamentarisch anderweitig geregelt wurde. Im Falle von Vermögen ist dieses demnach entsprechend aufzuteilen. Bei Immobilien und Sachwerten kann die Erbgemeinschaft nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen, was oftmals zu Streitigkeiten bei den Erben führt. Wird keine Einigkeit erzielt, müssen diese gerichtlich ausgetragen werden.
Was muss ich als Erbe beachten?
Wer noch nie geerbt hat, ist oft verunsichert, was genau zu tun ist. Schließlich ist die Verteilung des Erbes kein Automatismus. Daher haben wir für Sie eine Checkliste zusammengestellt, auf welche Dinge Sie in Zusammenhang mit dem Erben achten müssen:
- Totenschein
Die erste Voraussetzung, um ein Erbe beanspruchen zu können, ist, dass Sie den Tod des Erblassers offiziell nachweisen können. Dafür benötigen Sie den Totenschein, der vom Not- oder Hausarzt ausgestellt wird. - Sterbeurkunde
Mit dem Totenschein müssen Sie beim Standesamt eine Sterbeurkunde beantragen. Zudem benötigen Sie noch ein Ausweisdokument des Verstorbenen, dessen Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde. Dies muss umgehend geschehen – spätestens am folgenden Werktag nach dem Eintritt des Todesfalls. - Erbschein
Mit der Sterbeurkunde können Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Diesen benötigen Sie, um Banken und Versicherungen vom Ableben ihres Kunden in Kenntnis zu setzen und eventuelle Vollmachten vorübergehend sperren zu lassen, ehe das Erbe entsprechend gesetzlich geregelt ist. - Benachrichtigungen
Wie eben erwähnt, müssen Sie nun die Banken, Versicherungen und gegebenenfalls den Vermieter über den Todesfall benachrichtigen. Fertigen Sie dafür Kopien vom Erbschein an – versenden Sie niemals das Original. Heutzutage geht das in vielen Fällen auch mit einem Scan, der per Mail verschickt wird. - Testament
Liegt ein Testament vor, muss dieses ebenfalls umgehend zum Nachlassgericht gelangen. Für den Fall, dass es bei einem Notar hinterlegt wurde, übernimmt dieser die Übersendung, andernfalls müssen Sie sich darum kümmern. - Urteil
Das Nachlassgericht wird nun aufgrund der Unterlagen eine Entscheidung über das Erbe treffen. Grundsätzlich können Bar- und Sachwerte vererbt werden, sowie Immobilien aber auch Schulden. Dabei wird auch der gesetzliche Pflichtteil berücksichtigt, der Kindern und Ehepartnern nur verwehrt werden kann, wenn sie dem Erblasser psychische oder physische Gewalt angetan haben. - Annahme
Nehmen Sie das Erbe an, müssen Sie nichts weiter tun. Für den Fall, dass Sie das Erbe ablehnen (zum Beispiel wenn Sie Schulden geerbt haben), haben Sie sechs Wochen nach Kenntnisnahme über das Urteil Zeit, um schriftlich beim Notar oder beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen. - Mediation
Für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft eingesetzt wird und diese sich nicht über die Verteilung des Erbes einig ist, muss es nicht zwangsläufig sofort zum Prozess kommen. Billiger und schneller ist es, sich außergerichtlich zu einigen – zum Beispiel mit Hilfe eines Anwaltes, der auch eine Mediationsausbildung hat, also Wissen über Konfliktlösungsstrategien, mit denen für alle Beteiligten das bestmögliche Ergebnis heraus zu holen ist.
Erben und die Steuer
Wer erbt, muss dieses Erbe grundsätzlich auch versteuern. Allerdings gibt es bestimmte Freibeträge, bis zu denen der Nachlass vom Finanzamt unberührt bleibt. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der entsprechende Höhe des Erbes:
- Ehepartner und Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro.
- Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.
- Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro.
- Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.
- Alle übrigen Erben haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Zusätzlich kommen noch Versorgungsfreibeträge hinzu, die bei Ehepartnern 256.000 Euro betragen und bei Kindern gestaffelt nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
Alles, was darüber liegt, muss je nach persönlicher Steuerklasse versteuert werden. Momentan sieht dies für Steuerklassen I, II und III folgendermaßen aus:
- Bis 75.000 Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 7, 15 und 30 Prozent.
- Bis 300.000 Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 11, 20 und 30 Prozent.
- Bis 600.000 Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 15, 25 und 30 Prozent.
- Bis 6 Millionen Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 19, 30 und 30 Prozent.
- Bis 13 Millionen Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 23, 35 und 50 Prozent.
- Bis 26 Millionen Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 27, 40 und 50 Prozent.
- Ab 26 Millionen Euro zu versteuerndem Erbe beträgt der Steuersatz 30, 43 und 50 Prozent.
Sonstige Kosten einer Erbschaft
Neben der Erbschaftssteuer sind vom Erbe noch weitere Kosten zu entrichten, welche die tatsächliche Höhe mitunter deutlich schmälern. Diese sind insbesondere:
- Beerdigungskosten
- Kosten für die Testamentseröffnung (Gerichts- und Notargebühren)
- Unterhaltskosten
- Steuerschulden des Erblassers
- Private Schulden des Erblassers
Reicht das Erbe dafür nicht aus, so müssen die hinterbliebenen Erben für diese Kosten aufkommen. In diesem Fall kommen viele zu dem Schluss, das Erbe abzulehnen.
Erbfallkosten können übrigens bis zu einem Betrag von 10.300 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Tipp: Erbe zu Lebzeiten klären
Gerade wenn viele potentielle Erben vorhanden sind, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers die genaue Verteilung testamentarisch zu regeln. Reden Sie mit allen Beteiligten – auch hinsichtlich der Tatsache, inwiefern eine Schenkung zu Lebzeiten Sinn macht (siehe Verteilung der Erbschaftssteuer oben).
Auf diese Weise umgehen Sie einen Streit nach dem Tod des Erblassers und können sicher sein, dessen Willen genau umgesetzt zu sehen. Bei großen Werten und Immobilien empfiehlt sich zudem das Hinzuziehen eines Notars, um die gesetzlichen Regelungen genau zu beachten und umzusetzen.
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