Gesetzliche und private Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung zählt zusammen mit der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen zu den sogenannten Sozialversicherungen in Deutschland. Diese Sozialversicherungen dienen der Fürsorge und Absicherung für ernsthafte Bedrohungen der Existenz – also beispielsweise eine anhaltende Arbeitslosigkeit oder lange und schwere Krankheit. Alle Mitglieder der Sozialgemeinschaft zahlen dabei in das Versicherungssystem ein und finanzieren gemeinsam die Leistungen, die an Empfänger ausgezahlt werden.
Ziel der Pflegeversicherung ist es, das Risiko einer Pflegebedürftigkeit abzusichern. Wer hilfsbedürftig ist und seinen Alltag nicht mehr alleine meistern kann, erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung, um die damit verbundenen Kosten (zumindest zum Teil) aufzufangen. Entscheidend für die Leistungen der Pflegeversicherung sind…
- Dauer der Pflegebedürftigkeit
- Art der benötigten Pflege und Hilfe
- Pflegegrad
Da die Leistungen der Pflegeversicherung selten ausreichen, um die anfallenden Pflegekosten komplett decken zu können, können Sie bei privaten Versicherungsunternehmen eine Zusatzversicherung abschließen. Diese private Pflegeversicherung deckt die Lücke zwischen zwischen dem, was die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt und den tatsächlichen Kosten.
Dabei zahlen Sie einen monatlichen Betrag ein und erhalten im Falle einer Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung, um die anfallenden Kosten decken zu können. Allerdings können solch private Pflege-Zusatzversicherungen recht hohe Beiträge haben, die sich wiederum nicht jeder leisten kann.
Pflegeversicherung: Pflicht für alle Versicherte
Die Pflegeversicherung gilt in Deutschland als fünfte Säule der Sozialversicherungen und übernimmt dabei eine zunehmend tragende Rolle. Es ist deshalb ein Irrtum und eine falsche Einschätzung, die Pflegeversicherung hinter die Arbeitslosenversicherung oder andere Teile der Sozialversicherung zu stellen und als unwichtiger zu betrachten.
Bereits seit mehreren Jahrzehnten zeigt sich ein eindeutiger Trend: Die Menschen werden immer älter, die Lebenserwartungen steigen und der demographische Wandel ist weiterhin im vollen Gange. Schon jetzt ist fast jeder Vierte in Deutschland über 60 Jahre alt, Schätzungen und Prognosen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2040 mehr als 21 Millionen Menschen über 67 Jahre alt sind – und bis 2060 jeder Dritte Deutsche über 65 Jahre alt.
Seit 1995 ist die Pflegeversicherung ein eigenständiger Zweig innerhalb der Sozialversicherungen. Dabei gilt eine umfassende Versicherungspflicht, die über die Krankenversicherungen erfolgt. Wer gesetzlich krankenversichert ist, wird dabei automatisch auch in die Pflegeversicherung aufgenommen. Bei privat Versicherten muss eine zusätzliche private Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Die Pflegeversicherung ist daher eine Pflicht für alle Versicherten.
Pflegeversicherung als Schutz für die Angehörigen
Während die höheren Lebenserwartungen grundsätzlich gut sind und für ein gutes medizinisches System und andere positive Aspekte sprechen, bedeutet es gleichzeitig auch: Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig – ambulant sowie stationär – und benötigen somit Leistungen der Pflegeversicherung.
Da zunehmend mehr Menschen ein hohes Alter erreichen, in dem das Risiko für eine Pflegebedürftigkeit besonders groß ist, braucht es die Absicherung der Pflegeversicherung, um Betroffene und deren Familien zu unterstützen.
Insbesondere pflegende Angehörige wurde früher mit den Kosten alleine gelassen. Zusätzlich zur körperlichen und psychischen Belastung kam für sie die finanzielle hinzu. Die Pflegeversicherung federt dies zumindest zu einem großen Teil ab. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die Angehörigen aus zeitlichen Gründen im Job vorübergehend kürzer treten müssen.
Pflegeversicherung Träger: Beratung durch die Krankenkasse
Als Träger für die Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bestimmt (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen oder ähnliche).
Der Grund war, dass bei diesen Kassen bereits die Strukturen und das Wissen rund um die Thematik vorhanden sind und eine Neugründung von gesonderten Pflegeversicherungen unnötig Zeit und Steuergeld beziehungsweise Beiträge gekostet hätte.
Das bedeutet, dass Ihre Krankenversicherung der Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um das Thema Pflege und Pflegeversicherung ist. Die Mitarbeiter beraten Sie ausführlich, sobald Pflege notwendig ist.
Leistungen der Pflegeversicherung: Tabelle
Wer von der Pflegeversicherung Leistungen erhält, bekommt meist eine Kombination verschiedener Maßnahmen und Möglichkeiten, deren Ausgestaltung zunächst von der genauen Art der Pflege abhängt. So können beispielsweise Teile der Kosten für die stationäre Pflege von der Pflegeversicherung getragen werden oder – was bei dem Großteil der Empfänger der Fall ist – es werden Kosten für ambulante Pflege übernommen.
Zu Verwirrungen kommt es dabei immer wieder bei den Begrifflichkeiten. Wichtig ist deshalb eine genaue Differenzierung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
- Pflegegeld
Wenn Sie keinen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern sich beispielsweise von Angehörigen, Freunde oder Ehrenamtlichen pflegen lassen, können Sie das sogenannte Pflegegeld beantragen. Die Höhe des Anspruchs hängt dabei vom Pflegegrad ab – wie genau dieser ausfällt sehen Sie in der unten angeführten Tabelle. Für das Wichtige Voraussetzung für das Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt wird. Dies kann durch einen Gutachter geprüft und durch regelmäßige Qualitätssicherungsbesuche kontrolliert werden. - Pflegesachleistungen
Bei einer ambulanten häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst übernimmt die Pflegeversicherung sogenannte Pflegesachleistungen. Auch hier richtet sich die Höhe nach dem festgestellten Pflegegrad des Versicherten.
In der Praxis kommen häufig Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum Einsatz. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die tägliche Körperpflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird, andere Teile der Pflege und Betreuung aber von Angehörigen übernommen werden kann. Die Höhe der Leistungen zeigt folgende Tabelle:
- Pflegegrad 1: 0 Euro Pflegegeld und 0 Euro Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 316 Euro Pflegegeld und 689 Euro Pflegesachleistungen (ab 2022 erhöht sich dieser Betrag auf 724 Euro), 770 Euro in der stationären Pflege
- Pflegegrad 3: 545 Euro Pflegegeld und 1.298 Euro Pflegesachleistungen (ab 2022 erhöht sich dieser Betrag auf 1.363 Euro), 1.262 Euro in der stationären Pflege
- Pflegegrad 4: 728 Euro Pflegegeld und 1.612 Euro Pflegesachleistungen (ab 2022 erhöht sich dieser Betrag auf 1.693 Euro), 1.775 Euro in der stationären Pflege
- Pflegegrad 5: 901 Euro Pflegegeld und 1.995 Euro Pflegesachleistungen (ab 2022 erhöht sich dieser Betrag auf 2.095 Euro), 2.005 in der stationären Pflege
Wer bekommt die Pflegeversicherung ausbezahlt?
Im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden zu Beginn des Jahres 2017 die bis dahin geltenden Pflegestufen durch sogenannte Pflegegrade abgelöst. Diese geben an, in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit besteht und legen damit auch fest, wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung ausfallen.
Wie Sie der Tabelle für die Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen können, ergibt sich bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, da es nur leichte Einschränkungen der Selbstständigkeit gibt. Sie können aber bereits einen sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich erhalten, die Sie beispielsweise für eine Haushaltshilfe nutzen können. Zudem haben Sie Anspruch auf Beratungsleistungen.
Bei einer Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung findet eine anteilige Berücksichtigung der jeweils maximalen Ansprüche statt. Das klingt komplizierter als es tatsächlich ist, deshalb ein simples Beispiel: „Bei Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro Pflegesachleistungen. Für die tägliche Körperpflege wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, wobei die Kosten sich auf 649 Euro belaufen. Das sind genau 50 Prozent des maximalen Anspruchs für Pflegesachleistungen – die übrigen 50 Prozent können Sie als Pflegegeld für private Pflege erhalten. Im Beispiel macht das also 272,50 Euro (50 Prozent der 545 Euro maximales Pflegegeld).“
Die Leistungen stehen immer der pflegebedürftigen Person zu und müssen in ihrem Namen beantragt werden. Selbstverständlich können die Angehörigen aber bei der Antragsstellung behilflich sein.
Pflegegrad beantragen: Wann bekommt man Pflegegrad 1?
Bevor Sie die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, müssen Sie diese bei der Krankenkasse beantragen. Diesen schriftlichen Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig einreichen, sobald abzusehen ist, dass Pflegebedürftigkeit für einen längeren Zeitraum besteht. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragsstellung können Leistungen der Pflegeversicherung erhalten werden.
Nachdem der Antrag bei der Krankenkasse eingegangen ist, wird ein Gutachter des Medizinisches Dienstes der Krankenkassen (MDK) Sie nach bestimmten Kriterien zur Selbstständigkeit einstufen. Das findet durch einen persönlichen Besuch zuhause statt, wo der Gutachter sich ein sehr genaues Bild der Situation machen kann.
In Pflegegrad 1 werden beispielsweise Personen eingeordnet, die in ihrer Selbständigkeit nur geringfügig beeinträchtigt sind. Der Gutachter gibt seine Einschätzung dann an die Krankenkasse weiter, die wiederum den endgültigen Pflegegrad festlegt. Mit diesem können Sie dann die jeweiligen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Fällt die Einstufung des Pflegegrads Ihrer Meinung nach zu gering aus oder wurden der Antrag oder einzelne Leistungen abgelehnt, können Sie innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.
Woran wird die Pflegebedürftigkeit gemessen?
Mit der Einführung der neuen Pflegegrade wurden auch neue und klare Kriterien festgelegt, die bei der Einstufung durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen berücksichtigt werden. Dabei sollen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und berücksichtigt werden. Im Fokus steht die Feststellung der Selbstständigkeit des Versicherten, um einschätzen zu können, in welchem Umfang dieser auf Pflege und Hilfe angewiesen ist.
Nach Paragraph 14 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) werden dabei sechs Kriterien in unterschiedlicher Gewichtung für die Bestimmung des Pflegegrades begutachtet:
- Mobilität
Dazu zählt die Fähigkeit, sich selbstständig im eigenen Wohnbereich fortzubewegen. Aber auch Treppensteigen sowie Positionswechsel im Bett und das Halten einer stabilen Sitzposition zählen zur Mobilität. - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wichtig dabei sind beispielsweise die örtliche und zeitliche Orientierung einer Person, das Erinnerungsvermögen an Ereignisse, das Treffen von Alltagsentscheidungen und das Erkennen von Gefahren oder Risiken. Auch die Fähigkeit zu einer klaren Verständigung und das Erkennen von Personen fließt in diesen Punkt mit ein. - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Dies können beispielsweise motorische Störungen sein, aber auch aggressives Verhalten, große Ängste, Depressionen oder mangelndes Sozialverhalten gelten als solche Problemlagen. - Selbstversorgung
Der wichtigste Punkt bei der Beurteilung ist die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Dazu zählen die selbstständige Körperpflege, das An- und Ausziehen, Versorgung mit Essen und Trinken und die Benutzung der Toilette. - Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen
Vor allem geht es um die korrekte Einnahme nötiger Medikamente und den Umgang mit Injektionen, Messgeräten oder anderen Hilfsmitteln. Auch selbstständige Verbandswechsel oder das Einhalten einer Diät oder anderer therapiebedingter Verhalten werden berücksichtigt. - Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Kann der Versicherte seinen Alltag alleine gestalten? Dabei geht es um die Einhaltung des täglichen Rhythmus und das Aufrechterhalten sozialer Kontakte.
Entlastungsbetrag: Wer darf Leistungen nach 45b SGB XI erbringen?
Zusätzlich zu den Pflegeleistungen gibt es für die geringfügig pflegebedürftigen Personen den bereits erwähnten Entlastungsbetrag.
Im Paragraph 45b elften Sozialgesetzbuch heißt es dazu: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“ Um einen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag zu haben, ist folglich nicht zwingend eine Beanspruchung eines professionellen Pflegediensten notwendig. Dieser Paragraph soll vielmehr pflegende Angehörige entlasten beziehungsweise dafür sorgen, dass Pflegebedürftige im Haushalt unterstützt werden können.
Die Zahlung ist deshalb nicht an bestimmte Bedingungen bezüglich der Ausbildung oder des Berufs geknüpft, sondern kann vom Pflegebedürftigen nach eigenem Ermessen verwendet werden.
Wann beginnt die Pflegeversicherung zu zahlen?
Die Pflegeversicherung greift nicht sofort, wenn Sie über einen kurzen Zeitraum auf Pflege oder Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Anfangs liegt dies in der Verantwortung Ihrer normalen Krankenkasse.
Erst wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich sechs Monate oder länger andauert, fällt dies in den Bereich der Pflegeversicherung.
Was passiert, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht reichen?
Die Pflegeversicherung sichert ab, trägt aber nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Den Rest muss der Versicherte weiterhin selbst beisteuern – und dabei handelt es sich um einen nicht zu unterschätzenden Betrag.
Können Sie die Versorgungslücke für die Pflege nicht anderweitig schließen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die sogenannte Hilfe zur Pflege als Sozialleistung zu beziehen. Über diese fängt der Staat Pflegebedürftige auf, die weder selbst noch durch ihre Angehörigen die Kosten der Pflege finanzieren können. Im Januar 2020 trat das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft, wonach Kinder im Zuge des Elternunterhalts erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro brutto für die Kosten einspringen müssen.
Pflegeversicherung Beitragssatz
Wie hoch ist die gesetzliche Pflegeversicherung? Der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet sich nach dem zu versteuernden Anteil Ihres Einkommens. Dabei zahlen sowohl Sie als Mitarbeiter als auch Ihr Arbeitgeber Beiträge zu gleichen Teilen. Aktuell liegen die Beiträge zur Pflegeversicherung bei Versicherten mit mindestens einem Kind bei 3,05 Prozent – Sie und der Arbeitgeber zahlen also jeweils 1,525 Prozent.
Kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zuschlag von 0,25 Prozent für die Pflegeversicherung und zahlen Beiträge in Höhe von 1,775 Prozent zur Pflegeversicherung. Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt bei 1,525 Prozent. Mitarbeiter ohne Kinder zahlen somit insgesamt 3,3 Prozent in die Pflegeversicherung ein.
Wie in der Sozialversicherung üblich, gibt es einen Maximalbeitrag. Dieser beträgt in der Pflegeversicherung 147,54 Euro pro Monat. Gutverdienende Arbeitnehmer werden daher ab einem bestimmten Einkommen bevorzugt.
Was wird monatlich von der Rente abgezogen?
Die Beitragszahlung betrifft nicht nur die arbeitende Bevölkerung. Rentner müssen ebenfalls ihre Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen – selbst wenn sie bereits Leistungen beziehen.
Und nicht nur das: Da es bei der Rente keinen Arbeitgeberanteil gibt, müssen Rentner zur Pflegeversicherung den vollen Beitragssatz zahlen. Das sind 3,05 Prozent (beziehungsweise 3,3 Prozent bei Kinderlosen) der Rente. Lediglich ehemalige Beamte, die beihilfeberechtigt sind, zahlen den gleichen Beitrag wie zu Berufszeiten.
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