Was ist der Pflichtteil vom Erbe?
Nicht wenige verfügen in einem Testament, wie in ihrem Todesfall mit dem Nachlass zu verfahren ist. Prinzipiell erlaubt es die in § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelte Testierfreiheit, selbst festzulegen, wer etwas von Ihrem Erbe erhalten soll. So können Sie beispielsweise nahe Verwandte enterben oder Personen bedenken, mit denen Sie nicht verwandt sind.
Allerdings gibt es einen sogenannten Pflichtteil vom Erbe. Der greift beim Testament oder Erbvertrag und soll verhindern, dass jemand komplett leer ausgeht. Selbst wenn Sie also jemanden enterben wollen, geht dies nur bis zu einem bestimmten Grad. Ein gewisser Anteil steht ihm dennoch von Gesetzes wegen zu. Das regelt wiederum § 2303 BGB. Ein Pflichtteil vom Erbe steht aber nur nahen Angehörigen zu. Das kann folgende Personengruppen beziehungsweise Verwandte des Erblassers umfassen:
- Ehepartner
- Kinder, Enkel, Urenkel
- Eltern, Großeltern
Eltern oder Enkel des Erblassers erhalten jedoch nur dann einen Pflichtteil vom Erbe, sofern es keinen Ehepartner oder Kinder gibt beziehungsweise diese verstorben sind.
Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer wann und wie viel erbt. So gibt es Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung. Der Pflichtanteil vom Erbe beträgt die Hälfte dessen, was laut gesetzlicher Erbfolge zu erwarten ist. In jedem Fall erbt der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin als erstes. Danach sieht die gesetzliche Erbfolge folgende Ordnung vor:
- 1. Ordnung
Alle Personen, die vom Erblasser abstammen – eheliche & nichteheliche sowie adoptierte Kinder (keine Stiefkinder) - 2. Ordnung
Eltern des Erblassers sowie alle, die von den Eltern abstammen – Geschwister, Nichten & Neffen des Verstorbenen - 3. Ordnung
Großeltern des Erblassers sowie alle, die von den Großeltern abstammen – Tanten, Onkel, Cousine & Cousin des Verstorbenen
Großeltern und Geschwister sind nicht automatisch pflichtteilberechtigt. Sollten allerdings die Erben erster Ordnung allesamt verstorben sein, können die Geschwister über die gesetzliche Erbfolge erben. Ihr Pflichtanteil beträgt dann ein Viertel des Nachlasses. Sollten neben dem Ehepartner nur noch die Großeltern leben, beträgt ihr Pflichtteil vom Erbe ebenfalls ein Viertel.
Kann man einen Erben vom Pflichtteil ausschließen?
Ja, das kann man. Und nicht immer sind Streitigkeiten der Grund, warum jemand Erben vom Pflichtteil ausschließen will. Ein Beispiel: Ohne Testament erben die Nachkommen automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge. Das kann aber für den hinterbliebenen Partner nachteilig sein, wenn sein Ehepartner stirbt. Denn er erbt in einer Zugewinngemeinschaft nur 50 Prozent des Nachlasses. Den gemeinsamen Kindern steht laut gesetzlicher Erbfolge ein Viertel zu.
Lebt der hinterbliebene Partner in einem Haus, hieße das, er müsste den Erbteil der Kinder auszahlen. Selbst der Pflichtteil bestünde noch aus einem Achtel. Aber nicht jeder hat die finanziellen Mittel. Oft besteht der Nachlass nur aus der Immobilie. Das könnte dazu führen, dass der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen und daraus ausziehen muss. Um so ein Szenario zu verhindern, entscheiden sich Eheleute häufig für das Berliner Testament.
Pflichtteil Erbe Berliner Testament
Das Berliner Testament ist gewissermaßen eine Absicherung im Todesfall des Partners: Es ändert die gesetzliche Erbfolge. Beide Ehepartner legen sich gegenseitig als Alleinerben fest. Die Kinder (oder andere potenzielle Erben) erben somit im Todesfall eines Elternteils nicht unmittelbar, sondern erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Rein rechtlich betrachtet steht ihnen der Pflichtteil immer noch zu. Genau genommen haben Kinder sogar Anspruch auf zwei Pflichtteile, nämlich einen je Elternteil.
Verzichten die Kinder auf ihren Pflichtanteil, erben sie erst als sogenannte „Schlusserben“ nach dem Tod des zweiten Elternteils. Um ganz sicherzugehen, kann das Ehepaar eine Pflichtteilsstrafklausel ins Berliner Testament aufnehmen. Völlig ausschließen kann diese die Erben vom Pflichtteil nicht. Indem sie jedoch eine vollständige Enterbung nach dem Tode des zweiten Elternteils in Aussicht stellt, sofern jemand auf seinen Pflichtanteil besteht, hemmt sie solche Versuche zumindest.
Den Pflichtanteil vom Erbe entziehen
Wie erwähnt, versagt das Berliner Testament den Erben den Pflichtanteil nicht. Auch die Pflichtteilsstrafklausel schiebt den Erhalt lediglich auf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es allerdings anders aussehen: Liegen rechtswidrige Vergehen des Erben vor, ist dem Erblasser das Vererben nicht zumutbar. Dann kann ein Erblasser sogar den Pflichtanteil vom Erbe entziehen. Fälle, in denen Erben keinen Pflichtanteil erhalten:
- Mord/Mordversuch
Die Erben trachten dem Erblasser (oder einem seiner nahen Angehörigen) nach dem Tod oder sind sogar dafür verantwortlich. - Vergehen
Der Erblasser, sein Ehepartner oder ein naher Angehöriger wurde bereits von einem Erben attackiert. - Unterhaltspflicht
Obwohl der Erbe gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist, hat er seine Unterhaltspflicht böswillig verletzt. - Verurteilung
Es besteht aufgrund einer vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder der Erbe muss aus gleichem Grund in eine psychiatrische Klinik.
Will der Erblasser den Pflichtanteil vom Erbe entziehen, muss er das testamentarisch festhalten und begründen. Die gesetzliche Grundlage bietet § 2336 BGB.
Pflichtteil berechnen: Güterstände kennen
Ehe- und Lebenspartner haben einen Sonderstatus. Daher beeinflusst ihr Pflichtteilsanspruch den Pflichtteil aller weiterer Erben. Gleichzeitig ist der Pflichtteilsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners abhängig vom Güterstand:
Zugewinngemeinschaft
Dieser Güterstand ist der Regelfall. Sofern die Eheleute keinen speziellen Ehevertrag aufgesetzt haben, gilt die Zugewinngemeinschaft in einer Ehe. Sofern Kinder existieren, liegt der Pflichtanteil für Ehepartner bei einem Achtel (12,5 Prozent). Gibt es keine Kinder, aber leben noch Verwandte 2. Ordnung (zum Beispiel Eltern oder Geschwister des/der Verstorbenen), erhält der Ehepartner ein Viertel (25 Prozent). Leben keine weiteren Verwandten, erhält der Ehepartner die Hälfte (50 Prozent).
Gütergemeinschaft
Für die Gütergemeinschaft liegen die Pflichtanteilsquoten in gleicher Höhe. Stirbt ein Ehepartner, behält der überlebende Partner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Die andere Hälfte geht wie bei den Pflichtanteilsquoten der Zugewinngemeinschaft an die verbliebenen Angehörigen.
Gütertrennung
Bei einer Gütertrennung behält jeder Ehepartner sein Vermögen, das er oder sie mit in die Ehe gebracht hat. Somit fällt das Vermögen des oder der Verstorbenen in den Nachlass. Die Pflichtteilsquote für Ehepartner bei Gütertrennung beträgt ein Viertel (25 Prozent), wenn ein Kind existiert. Bei zwei Kindern liegt die Quote bei einem Sechstel (16,66 Prozent) und bei drei oder mehreren noch bei einem Zwanzigstel (5 Prozent). Gibt es nur Erben zweiter Ordnung, erhält der Ehepartner ebenfalls noch einen Pflichtteil von 25 Prozent. Leben keine weiteren Verwandten, erhält der Ehepartner die Hälfte (50 Prozent).
Pflichtteil Kinder
Der Pflichtteil für Kinder besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß Erbrecht handelt es sich bei Kindern des Verstorbenen um Erben erster Ordnung. Die konkrete Höhe ihres Pflichtteils richtet sich nach zwei Faktoren: Ob der Ehepartner noch lebt und falls ja, in welchem Güterstand sich die Ehe vor dem Ableben befand. Weit verbreitet ist die Zugewinngemeinschaft.
Diese gewährt dem überlebenden Partner im Falle einer Enterbung ein Achtel des Erbes. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe noch nicht rechtsgültig geschieden ist. Hinzu kommt durch den Tod ein Zugewinnausgleich. Dadurch erhöht sich der Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners. Hatte der oder die Verstorbene Kinder, erben diese die Hälfte des Vermögens. Von Gesetzes wegen würden diese jeweils ein Viertel erhalten. Wurde jedoch ein Kind enterbt, erhält es lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils: ein Achtel.
Wie erhalten Sie Ihren Pflichtanteil?
Die Erbmasse besteht aus Immobilien, Geld, Aktien, Wertgegenständen wie Münzsammlungen und Ähnlichem. Dies alles wird wiederum mit möglichen Schulden gegengerechnet. Die Hälfte des Wertes von all dem steht dem Pflichtteilsberechtigten je nach gesetzlicher Erbfolge zu. Um den Pflichtanteil zu erhalten, müssen Sie allerdings selbst aktiv werden. Dazu haben Sie nach der Testamentseröffnung drei Jahre Zeit. Anderenfalls verjährt Ihr Anspruch.
Für den Pflichtanteil sollten Sie vom Erben ein Nachlassverzeichnis anfordern und es prüfen. Auch sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre fließen ins Nachlassverzeichnis. Anhand des Verzeichnisses können Sie Ihren Pflichtanteil errechnen. Ihren Anspruch machen Sie geltend, indem Sie die exakte Höhe nebst Ihrer Bankverbindung und einer Zahlungsfrist nennen. Sollte der Erbe Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, besteht die Chance zur Pflichtteilsklage bei einem Nachlassgericht. Dieses ordnet dann eine gerichtliche Auszahlung des Pflichtanteils an.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Daneben gibt es Fälle, in denen Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch besitzen. Diesen Anspruch können Sie durchsetzen, wenn der Pflichtanteil sehr gering ausfiele. Grund dafür kann sein, dass beispielsweise ein Erblasser das Erbe vor seinem Ableben noch durch Schenkungen deutlich verringert hat. Entscheidend ist allerdings, wann diese Schenkungen erfolgten:
- 1 Jahr vor dem Tod
Bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt das Gesetz noch 100 Prozent der Schenkung. - Jedes weitere Jahr
Pro Jahr verringert sich die Anrechnungsquote um jeweils zehn Prozentpunkte.
Schenkungen, die älter als zehn Jahre sind, finden keine Berücksichtigung mehr.
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