SGB: Was Senioren über das Sozialgesetzbuch wissen müssen

Deutschland versteht sich als Sozialstaat. Seinen Bürger soll die größtmögliche soziale Absicherung geboten werden. Diese ist vor allem im Sozialgesetzbuch verankert. Wir haben die wichtigsten Bücher des SGB für Senioren betrachtet: Grundsicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Sozialhilfe. Hier erfahren Sie, wo Sie die gesetzliche Grundlage für Ihre Unterstützung finden…

SGB: Was Senioren über das Sozialgesetzbuch wissen müssen

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Was ist das Sozialgesetzbuch (SGB)?

Sozialgesetzbuch ist eigentlich ein Oberbegriff, denn das SGB fasst systematisch alle Sozialleistungsgesetze in ein einziges Gesetzeswerk. Praktisch besteht das Sozialgesetzbuch aus zwölf einzelnen Büchern.

In diesen Büchern sind die wesentlichen Bereiche der Sozialversicherung als auch des Sozialrechts unseres Staates verankert. Diese Bereiche werden unterschiedlich finanziert:

  • Sozialversicherung

    Wie schon der Name sagt, haben diese Bereiche den Charakter einer Versicherung und werden durch Beiträge finanziert, wie zum Beispiel bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Sozialrecht

    Hierbei handelt es sich um Leistungen staatlicher Fürsorge und werden aus Steuermitteln finanziert, wie zum Beispiel bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und der Sozialhilfe.

Die Bücher des SGB

Das SGB gliedert sich in die folgenden zwölf Bücher:

  • SGB I – Allgemeiner Teil
  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • SGB II – Arbeitsförderung
  • SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB VGesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII – Sozialhilfe

Für Senioren sind vor allem diese Bücher wichtig: Zwei (sofern Sie noch nicht 65 Jahre alt sind und erwerbsfähig), Fünf, Sechs, Elf und Zwölf.

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SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gemeint ist damit das Arbeitslosengeld 2, umgangsprachlich Hartz IV. Diese Leistungen müssen im Jobcenter beantragt werden.

Zur Grundsicherung nach dem SGB II gehören

  • Leistungen zu Eingliederung in die Arbeit
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Sie haben Anspruch auf diese Leistungen, …

  • wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt,
  • erwerbsfähig,
  • hilfebedürftig sind
  • und sich in Deutschland aufhalten.

Da stellt sich die Frage, wann ist jemand erwerbsfähig und wann hilfebedürftig?

  • Erwerbsfähig ist jemand, der täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
  • Hilfebedürftig ist jemand, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht mehr mit seinem Einkommen und vorhandenem Vermögen sichern kann. Zu den Personen gehört der (Ehe-)Partner sowie Kinder bis zu ihrem 25. Lebensjahr.

Ihnen ist grundsätzlich jede Tätigkeit zumutbar. Sie haben keinen Anspruch darauf, eine Beschäftigung in einem bestimmten Qualifikationsniveau auszuüben. Im Vordergrund aller Bemühungen von Seiten des Staates steht immer ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder sogar zu beenden. Nicht zumutbar ist ein Job nur…

  • wenn die Arbeit nicht mit der Pflege von Angehörigen vereinbar ist und die Pflege nicht anders gewährleistet werden kann.
  • wenn Sie zu der Tätigkeit aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht mehr fähig sind.

Wenn Sie Leistungen nach dem SGBII beziehen, müssen Sie Verpflichtungen einhalten:

  • Sie müssen alles dazu beitragen, dass der Umfang und die Dauer ihres Leistungsbezuges verringert oder sogar aufgehoben werden können. Dazu gehört, dass Sie Maßnahmen, die der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt dienen, wahrnehmen.
  • Sie sind verpflichtet dem Jobcenter wahrheitsgemäß und vollständig alle Angaben mitzuteilen. Dazu gehört auch, wenn sich Änderungen in Ihren Verhältnissen ergeben.

Wenn Sie sich nicht an die Verpflichtungen halten, können Sanktionen wie zum Beispiel Kürzung der Arbeitslosengeldes folgen.

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SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung

Das SGB V ist ein sehr wichtiges Gesetzbuch für Senioren. Es regelt nicht nur die Organisation und Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse, es regelt vor allem welche Leistungsansprüche die Versicherten haben. Und das ist für Menschen im reiferen Alter von zunehmender Bedeutung.

Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das heißt, Sie haben Anspruch auf medizinische Behandlung, die Ihrem Bedarf entspricht und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht.
Wir haben einige Punkte aus dem umfangreichen Gesetzestextes ausgewählt, die für Sie interessant sein könnten:

  • Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (§22a SGB V)
  • Häusliche Krankenpflege (§37 SGB V)
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§37b SGB V)
  • Haushaltshilfe (§38 SGB V)
  • Stationäre und ambulante Hospizleistungen (§39a SGB V)
  • Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (§39b SGB V)
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§39c SGB V)
  • Fahrtkosten (§60 SGB V)
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SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Das SGB VI ist die Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es regelt in mehr als 300 Paragraphen

  • wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist
  • welche Leistungen die Rentenversicherung erbringen muss
  • wie sie organisiert ist
  • und wie die finanziellen Mittel hierfür aufgebracht werden.

Versicherungspflichtige Personen nach der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • Personen, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Personen, die in einer Berufsausbildung sind
  • behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind
  • Landwirte
  • ein bestimmter Kreis der selbständig Tätigen, zum Beispiel Hebammen, Künstler nach Bestimmungen des Künstlersozialversicherunggesetzes, Küstenschiffer und Hausgewerbetreibende

Das SGB VI regelt die Leistung, die versicherungspflichtigen Personen erhalten können. Es gibt verschiedene Rentenarten:

  • Rente wegen Alters, z.B. Altersrente langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Rente wegen Todes, zum Beispiel Witwenrente, Erziehungsrente und Waisenrente

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nicht jeder vom Staat Rente bekommt. Anspruch auf Altersrente hat beispielsweise nur derjenige, der alt genug ist und mindestens fünf Jahre eingezahlt hat. Selbständige, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben, müssen selber für ihre finanzielle Absicherung im Alter sorgen.

Im SGB VI wird weiterhin festgelegt, welche Höhe die Rente hat, ab wann und wie lange sie ausgezahlt werden soll:

  • Berechnung und Anpassung der Renten (§§ 64 bis 69 SGB VI)
  • Beginn und Ende der Rente (§§ 99 bis 102 SGB VI)
  • Auszahlung und Anpassung (§§ 118 SGB VI)

SGB XI: Soziale Pflegeversicherung

Das elfte Buch des SGB ist die Grundlage für unsere Pflegeversicherung.

Dort ist festgelegt, dass die Pflegekassen die Träger der Pflegeversicherung sind. Diese wiederum befinden sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Grundsätzlich steht über allen Leistungen die Selbstbestimmung. Der Pflegebedürftige soll ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen, das der Würde des Menschen entspricht. (§2 SGB XI). Auch soll – wenn möglich -dem Wunsch des Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege und seine religiöse Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen soll ein Pflegeberater individuell beraten (§7a SGB XI).

Dafür ist im SGB XI festgelegt, welcher Personenkreis leistungsberechtigt ist. Grundlage ist eine klare Definition von Pflegebedürftigkeit (§14 SGB XI) und ein Instrumentarium dazu, wie der Pflegegrad ermittelt werden soll (§15 SGB XI).

Im Folgenden werden sämtliche Leistungsarten aufgeführt:

  • Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 40 SGB XI)
  • Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (§§ 41 und 42 SGB XI)
  • Vollstationäre Pflege (§43 SGB XI)
  • Leistungen für Pflegepersonen (§§ 44 und 45 SGB XI)

SGB XII: Sozialhilfe

Grundlage für die Sozialhilfe in Deutschland ist das zwölfte Buch des SGB. Personen, die leistungsberechtigt sind, sollen durch die Hilfe ein Leben führen können, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig zu leben. Gleichzeitig sollen Sozialhilfeempfänger auch nach ihren Kräften darauf hinarbeiten, unabhängig von den Leistungen zu werden. Sozialhilfe soll als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden werden.

Sozialhilfe wird erbracht als…

  • Geldleistung,
  • Sachleistung und
  • Dienstleistung.

Für Senioren sind besonders die folgenden Paragraphen interessant:

  • Die Grundsicherung im Alter (§§ 41 bis 46b SGB XII)

    Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind und den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Die Grundsicherung umfasst diese Leistungen:

    • Der maßgebende Regelbedarf für den Leistungsberechtigten.
    • Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
    • Mögliche Mehrbedarfe nach individueller Situation (beispielsweise bei Behinderungen).
    • Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen, ebenso Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge.
  • Die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII)

    Wenn die Kosten für die Pflege, nicht mehr durch Einkommen und Vermögen getragen werden können, tritt die Hilfe zur Pflege in Kraft. Die soziales Pflegeversicherung (SGB XI) stellt Leitungen bereit, diese deckt aber bei Menschen mit hohen Pflegebedarf nicht die gesamten Kosten. Wenn die Betroffenen ihren Eigenanteil nicht selber tragen können, wird dieser unter bestimmten Bedingungen von der Hilfe zur Pflege übernommen.

[Bildnachweis: Robert Kneschke by Shutterstock.com]

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