Sterbehilfe: Was ist erlaubt?

Sterbehilfe ist immer wieder ein heiß diskutiertes Thema. Ist ein Mensch schwer und ohne Hoffnung auf Heilung erkrankt, entsteht mitunter der Wunsch nach einem selbstbestimmten Ende. Diesen zu gewähren, ist aus unterschiedlichen Gründen sehr schwierig. Das Recht auf Selbstbestimmung und Kontrolle über das eigene Leben steht im Widerstreit zu gesetzlichen Bestimmungen, aber auch moralisch-ethischen sowie religiösen Vorstellungen. Was unter Sterbehilfe zu verstehen ist, was erlaubt ist und was nicht…

Sterbehilfe: Was ist erlaubt?

Definition: Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?

Das Sterben läutet die letzte Lebensphase eines Menschen ein, bevor die lebenserhaltenden Organe endgültig ihren Dienst einstellen und der Tod eintritt. Wann genau diese Phase beginnt, lässt sich nicht immer klar bestimmen.

Wenn fortan jeder Tag mit Schmerzen und Qual verbunden ist, kann es sein, dass sich ein Mensch Unterstützung beim Sterben wünscht. Sterbehilfe kann sich einerseits in der Begleitung und emotionalen Unterstützung eines Sterbenden zeigen.

Sie kann auch als Form der Tötung beziehungsweise in Kauf genommenen Todes unter bestimmten Voraussetzungen verstanden werden. Nach landläufigem Verständnis wird Sterbehilfe von Mord oder Totschlag vor allem dadurch unterschieden, dass der ausdrückliche Wunsch des Sterbenden vorausgesetzt wird.

Sterbehilfe kann so betrachtet als verlängerter Suizid verstanden werden, wenn der Sterbende nicht (mehr) in der Lage ist, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen. In jedem Fall ist es ein Eingriff in den Sterbeprozess mit dem Ziel, ihn vorzeitig zu beenden und damit dem Willen des Sterbenden nachzukommen.

Verschiedene Formen von Sterbehilfe

Sterbehilfe kann sich völlig unterschiedlich gestalten und wird von verschiedenen Parteien daher auch unterschiedlich bewertet.

Unterschieden werden meist diese vier Formen der Sterbehilfe:

  • Aktive Sterbehilfe

    Als aktive (oder direkte) Sterbehilfe gilt, wenn der Tod gezielt und absichtlich durch eine andere Person herbeigeführt wird. Dies kann durch die Injektion oder Verabreichung eines tödlich wirkenden Medikaments geschehen. Die aktive Sterbehilfe ist als „Tötung auf Verlangen“ in Deutschland (§ 216 des Strafgesetzbuches, StGB), Österreich (§ 77 des Strafgesetzbuches) und der Schweiz (Art. 114 des Strafgesetzbuches) verboten und wird mit bis zu fünf Jahren (beziehungsweise bis zu drei in der Schweiz) bestraft. Gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Betroffene sich zuvor (beispielsweise durch eine Patientenverfügung) für die Sterbehilfe ausgesprochen hat, wird die Herbeiführung des Todes als Totschlag oder Mord bewertet.

  • Passive Sterbehilfe

    Werden lebensverlängernde Maßnahmen in Abstimmung mit dem Patienten unterlassen, ist von passiver Sterbehilfe die Rede. Darunter fällt beispielsweise die Gabe bestimmter, notwendiger Medikamente, Nahrung und Flüssigkeit, aber auch Beatmung oder Wiederbelebung. Aus medizinischer Sicht handelt es sich dabei nicht um einen Abbruch der Maßnahmen, da lediglich das Ziel der Behandlung sich ändert: Es geht nunmehr um eine Verbesserung der noch zur Verfügung stehenden Zeit, aber nicht mehr um eine Verlängerung. Da der Begriff sprachlich ungenau ist, bevorzugen verschiedene Organisationen stattdessen „Sterbenlassen“, denn vom Patienten als nutzlos oder unerwünscht erachtete Behandlungen werden erst gar nicht angewandt.

  • Indirekte Sterbehilfe

    Als indirekte Sterbehilfe wird das Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen bezeichnet, wenngleich die Grundpflege natürlich beibehalten wird. Gleichzeitig wird durch die Gabe bestimmter Schmerz- und Beruhigungsmittel ein verkürzter Sterbeprozess in Kauf genommen. Vor allem für Betroffene, die unter großen Schmerzen, Luftnot und/oder Angst leiden, können so die Beschwerden genommen werden. Diese Form der Sterbehilfe gilt auch als palliative oder terminale Sedierung. Die Patienten befinden sich in der letzten Lebensphase vor dem Tod bedingt durch die Medikamente meist in einem Dämmerzustand.

  • Beihilfe zum Suizid

    Als Sonderform der Sterbehilfe gilt die Beihilfe zum Suizid. Sie erfolgt, indem eine Person dem oder der Betroffenen auf ausdrücklichen Wunsch ein Mittel zur Verfügung stellt, mit dem der Tod durch Suizid herbeigeführt werden kann. Diese auch als assistierter Suizid bezeichnete Sterbehilfe wird meist durch einen Angehörigen oder nahestehenden Menschen ausgeführt. Bis Februar dieses Jahres galt noch das Verbot der „gewerbsmäßigen Beihilfe“. Seit dieses aufgehoben wurde, können auch ein Arzt oder Sterbehelfer Suizidbegleiter sein. Da in Deutschland der Suizid nicht unter Strafe gestellt wird, ist auch die Beihilfe zum Selbstmord grundsätzlich nicht strafbar. Problematisch kann die sogenannte Garantenpflicht werden; demnach ist ein Suizidbegleiter zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn der Sterbewillige infolge des Suizids sein Bewusstsein verliert. Liegt eine Patientenverfügung vor, kann von einer Strafverfolgung des Sterbebegleiters wegen unterlassener Hilfeleistung abgesehen werden.

Gesetzliche Problematik der Sterbehilfe

Eins der ältesten Gesetze findet sich in jeder Gesellschaft wieder: Du sollst nicht töten. Dieses gesetzlich verankerte Gebot und der Hippokratische Eid, bei dem es sich um einen Ehrenkodex handelt, stellen Ärzte vor ein Dilemma. Ihr Berufsstand soll Menschen helfen, nicht schaden.

Andererseits besteht die ärztliche Verpflichtung nicht unter allen Umständen. Behandlungen können durchaus unterlassen werden, wenn…

  • die Behandlungsmethode ineffektiv ist.
  • die Wirksamkeit angezweifelt wird.
  • die Anwendung zu großem Leid führt.

Die Frage nach dem tatsächlichen Willen des Sterbenden ist nicht immer zweifelsfrei geklärt. Gegner der Sterbehilfe halten entgegen, dass selbst bei nachweislicher Bitte um Sterbehilfe diese Äußerung Zeichen einer Depression sein kann.

Das Leben und so auch der Tod sind eine höchstpersönliche Angelegenheit. Befürworter der Sterbehilfe halten somit das Recht auf Selbstbestimmung hoch. In Deutschland, aber auch in der Dachregion insgesamt, also Österreich und der Schweiz, ist die Sterbehilfe daher strengen Auflagen unterworfen. Aktive Sterbehilfe wird in allen drei Ländern abgelehnt.

Zu groß die Angst vor Missbrauch; das Erbe aus nationalsozialistischer Zeit führt zu einem sehr sensiblen Umgang mit dem Thema, bei dem der Begriff Euthanasie bewusst vermieden wird – im Gegensatz zu anderen Ländern wie beispielsweise Niederlande und Belgien.

Ohnehin sind die Beneluxstaaten deutlich liberaler, was die aktive Sterbehilfe anbelangt: Tötung auf Verlangen bleibt dort straffrei. Seit sechs Jahren ist in Belgien sogar die aktive Sterbehilfe für unheilbar kranke Minderjährige erlaubt. Sofern Eltern und Arzt dem Wunsch zustimmen und ein Psychologe miteinbezogen wird, dürfen Kinder somit selbst über ihr Leben entscheiden.

Aus kirchlicher Sicht wird die aktive Sterbehilfe sowohl von katholischer als auch evangelischer Seite klar abgelehnt. Anders sieht es mit der indirekten Sterbehilfe aus. Gibt es die Möglichkeit, einem Menschen in seiner letzten Lebensphase die Schmerzen zu erleichtern, kann dies aus ethischer Sicht gerechtfertigt sein. Entsprechende Äußerungen liegen sowohl von Papst Pius XII. als auch von Papst Johannes Paul II. vor.

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht hat dieses Jahr der Beschwerde diverser Patientenorganisationen, Privatleuten und Ärzten stattgegeben, die gegen eine gesetzliche Verschärfung geklagt hatten, die vor wenigen Jahren eingeführt wurde.

Danach war die „geschäftsmäßige“ Förderung zur Selbsttötung nach § 217 StGB verboten worden. Als geschäftsmäßig wurde definiert, wenn jemand regelmäßig und planmäßig diese Suizidhilfe anbot – der Erwerbs- oder Gewinncharakter musste dafür gar nicht im Vordergrund stehen.

Diese Unterscheidung ist wichtig, denn immer wieder tauchen Fälle auf, in denen Pfleger beispielsweise behaupten, lediglich Sterbehilfe auf Wunsch geleistet zu haben – allerdings existieren keinerlei Nachweise über den Patientenwillen. Die vorherige Verschärfung des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch ist also einerseits verständlich.

Einzig die Wiederholung reichte aus. Damit waren Ärzte und ehrenamtliche Helfer von Sterbevereinen andererseits gleichermaßen betroffen. Diese nun zurückgenommene Verschärfung hatte vor allem Helfer beim assistierten Suizid in die Bredouille gebracht.

Für Sterbewillige geht es vor allem um die Frage, inwieweit ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben existiert und welche Möglichkeiten damit einhergehen. Denn gerade wenn Patienten in ihren Handlungen körperlich eingeschränkt sind, sind sie auf die Hilfe Dritter – in dem Fall Ärzte und Sterbebegleiter angewiesen. Nicht jeder hat noch Angehörige beziehungsweise nicht jeder nahe Angehörige kann den Wunsch nach Sterbehilfe erfüllen.

Für Ärzte hingegen kommt es vor allem auf Rechtssicherheit an, würde die wiederholte Beihilfe zum Suizid als „geschäftsmäßig“ eingeschätzt, würde es bedeuten, dass sie sich strafbar machen – auch wenn sie moralisch einwandfrei und auf Wunsch des Patienten handeln.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und informiert Sie nur allgemein. Er kann und soll eine medizinisch-ärztliche Beratung nicht ersetzen. Vor der Einnahme eines Medikamentes lesen Sie bitte die Packungsbeilage sorgfältig durch und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

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9. April 2020 Redaktion Icon Autor: Herbstlust Redaktion

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