Geringfügige Beschäftigung 2021: Wann ist man geringfügig beschäftigt?
Eine geringfügige Beschäftigung ist vielen besser unter dem Namen „Minijob“ oder auch „520-Euro-Job“ bekannt. Die meisten denken dann zunächst an Studenten, die sich als Kellner etwas dazuverdienen oder Arbeitssuchende, die eine geringfügige Beschäftigung suchen, um die Zeit zu überbrücken, bis eine Festanstellung kommt. Eine weitere Gruppe, die auf den ersten Blick oft übersehen wird, sind dabei Rentner. Seit einigen Jahren liegt die Anzahl der Rentner, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, bei über einer Millionen.
Dabei zählt als geringfügige Beschäftigung eine Tätigkeit, bei der Sie nicht mehr als 520 Euro pro Monat beziehungsweise 6.240 Euro pro Jahr verdienen. In solch einem Arbeitsverhältnis bezahlt der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben, der Arbeitnehmer ist davon befreit. Dennoch gilt eine geringfügige Beschäftigung als regulären Arbeitsverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen, Urlaubsansprüchen und Steuerpflichten.
Geringfügige Beschäftigung: Stunden entscheidend?
Wie viele Stunden ein geringfügig Beschäftigter arbeiten darf, ist dabei aus Sicht der Sozialversicherung zu bewerten. Denn hier wird unterschieden, wenn es um die Definition einer geringfügigen Beschäftigung geht:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Dieser Bereich deckt die klassischen Minijobs ab, bei denen nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdient wird. Der zeitliche Aufwand spielt dabei keine Rolle, ob Sie also 10, 20 oder 25 Stunden pro Woche arbeiten, ist egal, solange Sie maximal 520 Euro monatlich verdienen, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. - Kurzfristig ausgerichtete Beschäftigung
Die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung orientiert sich an der Dauer, auf die ein Beschäftigungsverhältnis ausgelegt ist. Entscheidend ist dann, dass die Beschäftigung kurzfristig angelegt ist – im Klartext darf sie höchstens auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt sein.
Geringfügige Beschäftigung: Stundenlohn
Der Stundenlohn ist bei einer geringfügigen Beschäftigung nach oben theoretisch nicht begrenzt. Dennoch erhalten in der Praxis die meisten geringfügig Beschäftigten nur selten bedeutend mehr als den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser lag bisher bei 10,45 Euro und erhöht sich ab Oktober auf 12 Euro.
Was zahlt der Arbeitgeber bei geringfügiger Beschäftigung?
Arbeitnehmer zahlen bei einer geringfügigen Beschäftigung keine Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitgeber müssen jedoch durchaus Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Die Pauschalbeiträge liegen bei 13 Prozent für die Krankenversicherung, 2 Prozent für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie 15 Prozent für die Rentenversicherung.
Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei?
Eine geringfügige Beschäftigung nimmt in Deutschland eine besondere Rolle ein, wenn es um Steuerzahlungen geht. Allgemein gilt: Wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und dabei monatlich maximal 520 Euro verdient, zahlt darauf keine Steuern.
Vom Gehalt einer solchen Beschäftigung wird also keine Lohnsteuer abgezogen – was für Sie brutto verdienen, bekommen Sie als netto ausgezahlt.
Geringfügige Beschäftigung in der Steuererklärung
Auch wenn eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei ist, sind Sie verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben, sofern Sie eine solche abgeben (müssen).
Diese Tätigkeit wird dabei in der Anlage N eingetragen.
Geringfügige Beschäftigung und Rentenversicherung
Für eine geringfügige Beschäftigung werden keine Abgaben zur Sozialversicherung fällig. Während für andere Arbeitsverhältnisse ein Teil des Gehalts als Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, werden die Anteile bei geringfügig Beschäftigten nur vom Arbeitgeber übernommen. Dies gilt für…
- die gesetzliche Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil üblicherweise 7,6 Prozent),
- die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (sonst 1,25 Prozent) und
- die gesetzliche Pflegeversicherung (üblicherweise 1,775 Prozent ohne Kinder, mit Kindern 1,525 Prozent).
Zunächst ist eine geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt dabei einen Pauschalbetrag von 15 Prozent, der Anteil des Arbeitnehmers liegt bei 3,6 Prozent und entspricht der Differenz zum gesetzlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung haben Sie aber die Wahlmöglichkeit und können sich durch einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht für die Rentenversicherung befreien lassen. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden. Die Befreiung bringt zwar zunächst monatlich etwas mehr Geld, zahlen dafür aber auch etwas weniger in die Rentenkasse ein.
Hat man bei einer geringfügigen Beschäftigung Urlaub?
Wer in einer geringfügigen Beschäftigung arbeitet, wird wie ein regulärer Arbeitnehmer in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis behandelt. Das bedeutet, Sie haben auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Dabei kommt es nicht auf die Stunden an, die Sie tätig sind, sondern darauf, auf wieviele Arbeitstage sich diese verteilen. Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr. Wenn Sie weniger Tage arbeiten, dann ist Ihr Urlaubsanspruch entsprechend geringer.
Beispiel: Wer einen Tag pro Woche in einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, hat den Anspruch von einem Fünftel: Also vier Tage im Jahr. Vertraglich kann jedoch durchaus mehr vereinbart werden.
Geringfügige Beschäftigung für Rentner: Wie wirkt sich diese aus?
Ob nun finanziell erforderlich oder nicht: Gehen Rentner einer geringfügigen Beschäftigung nach, sind damit meist einige Frage verbunden. Allen voran geht es dabei natürlich um die Rentenversicherungspflicht. Sind auch Rentner, die in einer geringfügigen Beschäftigung angestellt sind, zunächst rentenversicherungspflichtig und müssen sich davon befreien lassen?
Klarheit in dieser Angelegenheit wurde im Jahr 2017 durch das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ geschaffen – aufgrund des langen und komplizierten Namens wird abgekürzt vom Flexirentengesetz gesprochen.
Entscheidend für die Kombination von geringfügiger Beschäftigung und Rente ist demnach vor allem die Frage, ob Sie die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt bereits erreicht haben oder noch nicht:
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
Wenn Sie Altersvollrente beziehen, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht haben, sind Sie als Arbeitnehmer laut Flexirentengesetz grundsätzlich rentensteuerpflichtig, wenn Sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Sie zahlen dann solange in die Rentenkasse ein, bis der letzte Monat vor der Regelaltersgrenze abgelaufen ist. In dieser Zeit sammeln Sie auch weiterhin Entgeltpunkte für die Rente und die Einkünfte wirken rentensteigernd.
Auch als Rentner in geringfügiger Beschäftigung haben Sie aber die Wahl, ob Sie sich von der Pflicht zur Zahlung in die Rentenversicherung befreien lassen wollen. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalanteil von 15 Prozent, die ebenfalls eine Rentensteigerung bewirken.
Regelaltersgrenze erreicht
Haben Sie die Regelaltersgrenze bereicht erreicht, können Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben und müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr zahlen. Erneut zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil von pauschal 15 Prozent – dieser wirkt allerdings nicht mehr rentensteigernd.
Anders sieht es aus, wenn Sie trotz erreichter Regelaltersgrenze freiwillig weitere eigene Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Entscheiden Sie sich dafür, werden sowohl Ihre Beiträge als auch die 15 Prozent des Arbeitgebers rentensteigernd angerechnet und Sie erhalten Entgeltpunkte für die Rente.
Hinzuverdienstgrenzen bei einer geringfügigen Beschäftigung
Auch wenn es darum geht, wie viel Sie mit einer geringfügigen Beschäftigung zur Rente hinzuverdienen dürfen, bevor dies auf Ihre Rentenzahlungen angerechnet wird, kommt es darauf an, ob Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Haben Sie diese bereits überschritten, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Selbst wenn Sie im Alter einen sehr gut bezahlten Job haben, bleibt Ihre Rente davon unberührt – in diesem Fall handelt es sich aber nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, weshalb Sie normale Steuern auf das Gehalt zahlen müssen.
Sollten Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, wird ein zu hoher Verdienst möglicherweise auf die Rente angerechnet. Dabei gilt: Bis zu 6300 Euro im Jahr bleiben anrechnungsfrei, das entspricht 525 Euro monatlich. Wenn Sie immer im Rahmen von 520 Euro einer geringfügigen Beschäftigung bleiben, brauchen Sie sich somit keine Sorgen zu machen.
Verdienen Sie mehr, wirkt sich dies möglicherweise auf Ihre Rente aus, die dann nur noch als Teilrente ausgezahlt wird.
Gründe für eine geringfügige Beschäftigung im Alter
Schluss mit dem Stress des Arbeitslebens, das Alter genießen und sich über die freie Zeit freuen. Warum sollte man da eine geringfügige Beschäftigung im Alter aufnehmen? Nicht jeder kann nachvollziehen, warum im wohlverdienten Ruhestand in einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet wird, doch gibt es dafür verschiedene Motive:
- Aufbesserung der Rente
Der vielleicht häufigste Grund für eine geringfügige Beschäftigung im Alter ist eine angespannte finanzielle Situation. Die Rente fällt längst nicht immer so üppig aus, wie Rentner es sich wünschen würden. Um die Rente aufzubessern und genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt zu haben, können Rentner einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Diese ist vom Umfang weitaus geringer als eine Vollzeitbeschäftigung, liefert aber mit 520 Euro monatlich einen ordentlichen Zuschuss aufs Konto. - Motivation und Leistungswille
Die Zahl von Rentner, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wird vor allem als Kritikpunkt angebracht und dient als Argument, dass etwas am Rentensystem geändert werden muss. Das stimmt zwar, doch ein Teil der Rentner geht aus Eigenmotivation weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nach. Nicht jeder möchte mit Erreichen der Regelaltersgrenze sofort und vollständig aufhören zu arbeiten. Eine geringfügige Beschäftigung kann eine Möglichkeit sein, um den Übergang zu gestalten, bevor endgültig aus der Arbeitswelt ausgeschieden wird.
Was andere Leser noch gelesen haben
- Hinzuverdienst Rente: Das dürfen Sie dazuverdienen
- Altersarmut: Definition, Statistik, Möglichkeiten
- Grundrente: Anspruch, Höhe, Voraussetzung
- Nebenjob: So finden Sie die passenden Zuverdienstmöglichkeit
- Arbeiten im Alter: Tipps, die Sie beachten sollten