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Witwenrente berechnen: Wer bekommt Witwenrente und wie lange?
Die Witwenrente ist eine spezielle Variante der Hinterbliebenenrente. Sie soll Sie finanziell absichern, wenn der Lebensunterhalt Ihres Partners durch dessen Ableben entfällt.
Grundsätzlich wird dabei zwischen zwei Arten unterscheiden: Es gibt die große und die kleine Witwenrente. Die gesetzlichen Regelungen der Deutschen Rentenversicherung formulieren die Unterscheidung eindeutig:
Die ‚kleine Witwenrente‘ erhalten Sie, wenn Sie:
- Jünger als 47 Jahre und
- weder ein Kind unter 18 erziehen,
- noch erwerbsgemindert sind.
Sie beträgt 25 Prozent der Rente Ihres Partners und wird maximal zwei Jahre bezahlt.
Die ‚große Witwenrente‘ erhalten Sie, wenn Sie nur eine der Einschränkungen erfüllen. Also beispielsweise wenn Sie:
- 47 Jahre alt oder älter sind
- oder wenn Sie ein eigenes Kind zu versorgen haben
- oder erwerbsgemindert sind.
Sie beträgt 55 Prozent der Rente Ihres Partners.
Witwenrente: Neues Recht und altes Recht
Falls Sie vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und einer beiden Ehepartner ist vor dem Jahr 1962 geboren, wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt. In diesem Fall gilt noch eine frühere Rechtsgrundlage, das sogenannte ‚alte Recht‘.
Bei der großen Witwenrente gilt ebenfalls die Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtslage. Denn im Falle einer Heirat vor 2002 oder Geburt einer der beiden Ehepartner vor 1962, beträgt die Höhe der großen Witwenrente nach altem Recht 60 statt 55 Prozent.
Witwenrente-Rechner: Wie hoch ist die Witwenrente?
Wer die Höhe seiner Witwenrente konkret berechnen möchte, findet hier einen Rechner.
Dort können Sie all Ihre individuellen Voraussetzungen eingeben. Je nach Wohnort und ob Sie unter altes oder neues Recht fallen, wird Ihre persönliche Witwenrente berechnet.
Witwenrente: Wie lange verheiratet?
Sie müssen nicht verheiratet sein, um Witwenrente zu bekommen. Eine Lebenspartnerschaft wird ebenfalls anerkannt. Beide müssen aber mindestens ein Jahr bestehen.
Außerdem muss Ihr Partner mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein. Man spricht hier von der sogenannten Mindestversicherungszeit. Darüber hinaus darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.
Stirbt der Partner vor seinem 65. Lebensjahr, werden je nach Alter Abschläge in der Hinterbliebenenrente fällig. Diese sind ähnlich zu betrachten wie die Abschläge bei einer Frühverrentung zu Lebzeiten. Diese Abschläge betragen pauschal 10,8 Prozent falls der Tod vor dem 62. Geburtstag eingetreten ist. Trat er zwischen 62 und 65 ein, sind es 0,3 Prozent pro Monat.
Wer Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, hat zudem grundsätzlich noch Anspruch auf einen Kinderzuschlag.
Witwenrente Einkommensanrechnung
Drei Monaten nach dem Tod Ihres Partners erhalten Sie zunächst seine Rente in voller Höhe zunächst weiterhin ausbezahlt. Nach Ablauf dieses sogenannten ‚Sterbevierteljahres‘ wird Ihr eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.
Dabei stellt sich die Frage: Wie hoch darf meine eigene Rente und der Hinzuverdienst bei Witwenrente sein? Grundsätzlich werden folgende Einkommensarten für die Berechnung herangezogen:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Krankengeld
- Private und gesetzliche Renten
- Zinseinkünfte
- Gewinne aus Verkäufen
- Miet- oder Pachteinnahmen
- Elterngeld
Mit Ausnahme des Erwerbseinkommens werden die oben genannten Einkommensarten nicht angerechnet, wenn Sie die Witwenrente nach altem Recht erhalten. Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich NICHT angerechnet.
Darüber hinaus gilt in allen Fällen einen Freibetrag. Dieser wird jährlich zum 1. Juli angepasst und liegt derzeit bei 902,62 Euro im Westen und 883,61 Euro im Osten (Stand: erstes Halbjahr 2022). Oberhalb dieses Freibetrags werden Ihnen Ihre Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei Mieteinnahmen sind es 25 Prozent.
Beispielrechnung
Dies klingt komplizierter, als es ist. Eine Beispielrechnung soll Ihnen dies verdeutlichen:
Herr Meier (66 Jahre) und Frau Meier (50 Jahre) sind seit zehn Jahren verheiratet und wohnen in Hessen. Herr Meier hatte einen Rentenanspruch von 3.000 Euro. Nach dem Tod von Herrn Meier erhält Frau Meier in den ersten drei Monaten den vollen Rentenbetrag von 3.000 Euro als Witwenrente.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahres wird die Hinterbliebenenrente neu berechnet. Frau Meier hat grundsätzlich Anspruch auf die große Witwenrente nach neuem Recht. Dafür ist es wichtig, Frau Meiers Einkommen zu berücksichtigen. Sie erhält ein monatliches Nettoeinkommen aus Ihrer Tätigkeit als Verkäuferin von 1.200 Euro, außerdem Mieteinnahmen aus einer kleinen Wohnung in Höhe von 400 Euro pro Monat.
Frau Meier hat einen Anspruch auf 55 Prozent der Rente Ihres Mannes, also 1.650 Euro. Von diesem Betrag sind 902,62 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte Ihres Anspruchs völlig unberührt von irgendwelchem Einkommen bleiben. Verbleiben noch 747,38 Euro. Darauf werden 40 Prozent ihres Nettoeinkommens und 25 Prozent der Mieteinnahmen angerechnet – das sind 500 Euro. Die Abzüge betragen insgesamt somit 247,38 Euro.
Von Frau Meiers Anspruch auf Rente in Höhe von 1.650 Euro sind nun die 247,38 Euro abzuziehen. Sie erhält folglich monatlich eine große Witwenrente von 1.402,62 Euro.
Sobald sich der Freibetrag erhöht, erhöht sich auch ihre Hinterbliebenenrente. Sobald sich ihr Einkommen erhöht, erhöhen sich wiederum ihre Abzüge.
Was gilt es steuerlich zu beachten?
Steuerlich wird diese Rentenform genauso behandelt wie die herkömmliche Altersrente. Dies bedeutet, dass es einen Freibetrag gibt bis zu dem die Rente steuerfrei bleibt. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 9.984 Euro pro Jahr. Darüber hinaus gilt die reguläre Steuerpflicht.
In unserem obigen Beispiel erhält Frau Meier jährlich eine Witwenrente in Höhe von 16.831,44 Euro. Abzüglich des Freibetrages muss sie somit 6.847,44 Euro ihrer Hinterbliebenenrente zuzüglich zu ihrem Einkommen versteuern.
So können Sie Witwenrente beantragen
Eine Witwenrente muss schriftlich und per Formular beantragt werden. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter folgendem Link bei der Deutschen Rentenversicherung.
Diesen Antrag müssen Sie entweder per Post einsenden oder bei einer der Zweigstellen der Deutschen Rentenversicherung abgeben.
Was geschieht dann als Erstes?
Zunächst ist die Frage zu klären, ab welchem Datum Sie einen Anspruch auf Witwenrente haben. Dafür ist entscheidend, ob Ihr Partner bereits eine Rente bezogen hat oder nicht.
Falls Ihr Partner bislang noch keine regelmäßigen Rentenzahlungen erhalten hat, haben Sie ab dem Todestag Anspruch auf die Witwenrente. Für den Fall, dass Ihr Partner bereits eine Rente bezogen hat, wird diese im Sterbemonat noch im vollem Umfang ausbezahlt. Im Folgemonat haben Sie dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Diese beginnt zunächst mit dem angesprochenen ‚Sterbevierteljahr‘. In dieser Zeit erhalten Sie die volle Höhe der Rente Ihres Partners, ohne dass Ihr eigenes Einkommen dabei eine Rolle spielt. Dieses Sterbevierteljahr soll Sie dabei unterstützen, mit den veränderten Lebensumständen zurecht zu kommen.
Wird die große Witwenrente ein Leben lang gezahlt?
Nach Ablauf der drei Monate wird die Witwenrente gemäß Ihres Einkommens neu berechnet. Diese Rentenzahlung erhalten Sie dann im Falle der großen Witwenrente so lange Sie leben. Es sei denn, Sie heiraten erneut. In diesem Fall endet die Zahlung der Witwenrente mit dem Ende des Monats, in dem Sie heiraten.
Sie können jedoch bei einer erneuten Heirat eine Art Starthilfe erhalten. Diese trägt den Namen ‚Rentenabfindung‘ und kann formlos bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Sie müssen lediglich die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners und die neue Eheurkunde nachweisen und bekommen daraufhin zwei Jahresbeträge der Witwenrente ausbezahlt. Bei einer kleinen Witwenrente erhalten Sie den Restbetrag.
Was ist bei einer Scheidung?
Unter bestimmten Bedingungen haben sogar geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Witwenrente:
- Die Scheidung erfolgte vor dem 1.7.1977.
- Die Mindestversicherungszeit des Ex-Partners ist erfüllt.
- Der hinterbliebene Ex-Partner befindet sich in keiner neuen Lebenspartnerschaft oder Ehe.
- Es bestand vor dem Tod des Ex-Partners ein Unterhaltsanspruch.
Beratungsstellen zur Einzelfallberechnung
Wie Sie gesehen haben, ist das Thema recht komplex, so dass in jedem Einzelfall andere Punkte zu beachten sind. Daher können wir Ihnen an dieser Stelle nur einen ersten Überblick liefern.
Um sich für Ihren speziellen Fall vollständig zu informieren, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung aufzunehmen. Diesen erreichen Sie entweder persönlich in der jeweiligen Außenstelle der nächstgelegenen Großstadt oder auch telefonisch. Gesprächstermine können Sie zudem online vereinbaren.
Die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung ist von Montag bis Donnerstag jeweils zwischen 7.30 Uhr und 19.30 Uhr und Freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr unter der kostenfreien Nummer 0800 1000 4800 erreichbar und gibt umfassende Auskünfte.
Für eine konkrete Einzelfallberechnung und intensive Beratung können Sie darüber hinaus entsprechende Telefontermine oder persönliche Besprechungen mit einem Sachbearbeiter vereinbaren.
Zusätzlich können Sie sich an eine der Beratungsstellen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) oder des Sozialverbandes VDK wenden. Auch hier erhalten Sie kostenfreien und profunden Rat von Experten rund um das Thema Witwenrente und Ihr Einzelfall wird individuell berechnet.
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