Ehrenamtspauschale: Höhe, Voraussetzungen, Tipps

Ehrenamtliches Engagement wird häufig mit der Ehrenamtspauschaule finanziell vergütet. Diese stellt zwar kein Gehalt dar, würdigt aber den Einsatz fürs Gemeinwohl. Die auch als Ehrenamtsfreibetrag bezeichnete Pauschale ist sozialversicherungs- und steuerfrei. Wie hoch die Ehrenamtspauschale ist, was Sie bei der Steuererklärung beachten und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier…

Ehrenamtspauschale: Höhe, Voraussetzungen, Tipps

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Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitarbeiter im Ehrenamt erhält. Letztes Jahr wurde sie von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr pro Person angehoben. Das Besondere an dieser Pauschale: Es fallen keine Sozialversicherungsabgaben oder Steuern an.

Dies dient vor allem der Motivation. Denn ohne gesellschaftliche Engagement würden viele Bereiche zusammenbrechen. Neben der Ehrenamtspauschale gibt es zudem die Übungsleiterpauschale, die zuletzt auf 3.000 Euro im Jahr stieg.

Wer zahlt die Ehrenamtspauschale?

Diese pauschale Vergütung zahlt der Verein oder die Institution, bei dem der ehrenamtliche Mitarbeiter Mitglied ist. Dazu zählen öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaften, die mildtätige, ideelle oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das beinhaltet beispielsweise Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine. Aber auch Kirchen, Umwelt- und Naturschutzverbände, soziale Einrichtungen wie die Tafel, Hospize oder die Flüchtlingshilfe zählen dazu.

Dabei muss nicht der vollständige Betrag ausgeschöpft werden. Möglich sind außerdem unterschiedliche Staffelungen. So kann der Verband beispielsweise die Zahlung in monatlichen Beiträgen à 70 Euro oder vierteljährlichen à 210 Euro veranlassen. Auch ist keine ganzjährige Tätigkeit für die Ehrenamtspauschale notwendig. Manche Ehrenämter erfordern saisonalen Einsatz, beispielsweise im Karnevalsverein oder in der Jugendfreizeit im Sommer. Dennoch existiert für alle Ehrenämter die gleiche Freigrenze.

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Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Um die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie üben das Ehrenamt bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus.
  • Ihre Tätigkeit ist im ideellen Bereich (Vereinsarbeit, Zweckbetriebe wie Altenheim etc.) angesiedelt.
  • Sie gehen dem Ehrenamt nebenberuflich nach, Sie wenden nicht mehr als ein Drittel der Zeit Ihres Hauptberufes auf.
  • Die Ehrenamtspauschale gilt unabhängig vom Verein pro Person und Jahr.
  • Alle Vereinsmitglieder, auch der Vorstand, können die Ehrenamtspauschale erhalten. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Satzungsregelung.
  • Sie erhalten keinen anderen Freibetrag für dieselbe Arbeit (beispielsweise die Übungsleiterpauschale).

Ehrenamtspauschale für Rentner

Übrigens müssen Sie nicht in Vollzeit berufstätig sein, um die Ehrenamtspauschale erhalten zu können. Auch Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner können sich ehrenamtlich engagieren und von der Vergütung steuerfrei profitieren. Darüber hinausgehende Zahlungen, welche die Summe von 840 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern.

Begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten

Während es bei der Übungsleiterpauschale Vorgaben gibt, gilt für Ehrenamtspauschale lediglich, dass Sie in der Vereinsarbeit oder im Zweckbetrieb ehrenamtlich tätig sein müssen. Wirtschaftliche Zweckbetriebe sind davon ausgenommen.

Heißt auch: Sobald Ihre Tätigkeit einem wirtschaftlichen Nutzen dient, lässt sich die Pauschale dafür nicht einsetzen. Dazu zählt beispielsweise der Verkauf von Kuchen auf einem Fest. Nachfolgend einige Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten, die begünstigt sind und für solche, die zu den nicht begünstigte Tätigkeiten zählen:

Begünstigte Tätigkeiten

  • Vorstand, Kassierer
  • Schatzmeister
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Jugendleiter
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft
  • Betreuer oder Aufsichtspersonal
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Nicht begünstigte Tätigkeiten

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung
  • Betreiber der Vereinsgaststätte
  • Kommerzielle Veranstalter
  • Sponsoring-Beauftragte
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Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angeben

Die Ehrenamtspauschale geben Sie dort in der Steuererklärung an, wo andere Einkunftsarten neben dem Hauptberuf eingetragen werden müssen. Je nach Beschäftigungsverhältnis ist Folgendes zu beachten:

  • Selbstständige
    Bei Selbstständigen ist dies die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), sofern Sie höhere Ausgaben haben oder neben der Ehrenamtspauschale noch Betriebsausgaben geltend machen. Bleibt die Aufwandsentschädigung hingegen steuerfrei, tragen Sie sie in die Zeilen 46/47 der Anlage S ein.
  • Arbeitnehmer
    Übersteigen die Einnahmen durch das Ehrenamt die Höhe der Pauschale, so muss der darüberliegende Betrag als Nebeneinnahme eingetragen werden. In dem Fall tragen Arbeitnehmer in Zeile 27 der Anlage N ein.
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Weitere Tipps für die Steuererklärung

Außerdem lassen sich Aufwendungen fürs Ehrenamt als Betriebs- beziehungsweise Werbungskosten absetzen. Daneben gibt es verschiedene Möglichkeiten, von der Ehrenamtspauschale zu profitieren:

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombinieren

Bei unterschiedlichen Tätigkeiten für ein und dasselbe Ehrenamt können Sie beide Pauschalbeträge erhalten. So beispielsweise, wenn Sie Leiter einer Jugendgruppe sind und gleichzeitig das Amt eines Kassenwarts ausüben. Profitieren Sie jedoch bereits von einer Steuerbegünstigung für dieselbe ehrenamtliche Aufgabe, können Sie die Ehrenamtspauschale nicht geltend machen.

Ehrenamtspauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren

Gleiches gilt für die Kombination mehrerer Ehrenämter. Der Gesamtbetrag für alle Tätigkeiten zusammen erhöht sich nicht – die Ehrenamtspauschale bleibt immer bei den 840 Euro. Sozialabgaben- und steuerfrei bleibt es, solange Ihre Einnahmen 840 Euro nicht übersteigen. Sind bei einem verheiratetem Ehepaar beide Partner ehrenamtlich tätig, erhalten sie die Ehrenamtspauschale unabhängig voneinander. In dem Fall gilt der doppelte Freibetrag in der Steuererklärung.

Ehrenamtspauschale und Minijob kombinieren

Zudem können ehrenamtlich Tätige, die einen Minijob ausüben, gleichzeitig die Ehrenamtspauschale erhalten. Als Minijob gilt eine Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient. Der ehrenamtliche Mitarbeiter kann sich die Pauschale monatlich auszahlen lassen (und die monatliche Vergütung damit auf 590 Euro aufstocken lassen). Möglich ist aber auch eine blockweise Auszahlung.

Ehrenamtspauschale und ALG II kombinieren

Auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, können die Ehrenamtspauschale erhalten. Sie dürfen zusätzlich zum ALG II monatlich bis zu 200 Euro steuerfrei dazu verdienen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass Sie mit dem Verein oder der Institution eine Abmachung über die Auszahlung treffen. Diese kann beispielsweise monatlich erfolgen. Wichtig jedoch, dass nicht der Höchstbetrag der Pauschale als Einmalzahlung erfolgt.

Verzichtserklärung durch Aufwandsspende aussprechen

Wer ehrenamtlich tätig ist, macht es in der Regel nicht aus finanziellen Gründen. Daher spenden einige das Geld ihrer Ehrenamtspauschale. Gleichzeitig können Sie sich das Geld vom Finanzamt zurückholen: Dazu geben Sie eine Verzichtserklärung gegenüber Ihrem Verein ab. Im Gegenzug erhalten Sie eine Spendenquittung. Diese Aufwandsspende reichen Sie als Sonderausgabe beim Finanzamt ein. Sollten Sie bereits eine Aufwandsentschädigung erhalten haben, können Sie diese als Rückspende von der Steuer absetzen. Dazu geben Sie den Betrag ebenfalls bei den Sonderausgaben an.

Aufwendungen beantragen

Ganz gleich, ob Sie die steuerlichen Tipps wahrnehmen oder nicht, besteht grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz. Denn neben zeitlichem Aufwand entstehen häufig zusätzliche Kosten. Das heißt, einzelne Aufwendungen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit können Sie sich direkt oder sogar im Voraus ersetzen lassen. Üblicherweise müssen Sie dafür Einzelnachweise erbringen, also Belege und Rechnungen aufbewahren. Die Liste der Dinge, für die Sie Aufwendungsersatz beantragen können, kann sich sehen lassen: Dazu zählen beispielsweise Nutzung des Privatwagens für Vereinszwecke, Fahrtkosten, Telefon-, Porto- oder Reisekosten, zusätzliche Verpflegungskosten oder auch das Überlassen privater Räume und Plätze.

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