Betriebsrentenstärkungsgesetz: Wichtiges zur betrieblichen Altersvorsorge

Längst hat sich herumgesprochen, dass die gesetzliche Rente zur Altersvorsorge allein nicht mehr reicht. Die Lösung: Jeder sollte noch zusätzlich vorsorgen, beispielsweise durch die betriebliche Rente. Leider nehmen noch viel zu wenige Arbeitnehmer diese Möglichkeiten wahr – das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll das ändern. Seit dem 1. Januar 2018 in Kraft, soll es die betriebliche Altersvorsorge bekannter und damit attraktiver machen. Welche Änderungen es umfasst und welche Fördermöglichkeiten mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz für Arbeitnehmer verbunden sind…

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Wichtiges zur betrieblichen Altersvorsorge

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Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt: Wofür ist es?

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Bundesregierung ein steuer- und sozialrechtliches Reformpaket vorgelegt, das die Popularität der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) steigern soll. Es soll somit dazu beitragen, dass mehr Menschen freiwillig für die Rente im Alter vorsorgen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz betrifft im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV

    Eine Reihe von Maßnahmen betrifft bereits bestehende Regelungen zur Betriebsrente. Beispielsweise soll die Riester-Rente für Sparer attraktiver werden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verspricht mehr steuerliche Förderung als auch verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse.

  • Einführung des Sozialpartnermodells

    Neben Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage handelt es sich hierbei um einen von sechs Durchführungswegen, wie eine Betriebsrente sich später realisieren lässt. Im Sozialpartnermodell (auch als „Nahles-Rente“ bezeichnet) einigen sich Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Zahlung eines bestimmten Beitrages zur betrieblichen Altersvorsorge. Anwendung findet dieser Durchführungsweg nur in Unternehmen mit Tarifverträgen.

Je nachdem, ob Arbeitnehmer bereits vor 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben oder nicht, treten bestimmte Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz erst 2022 in Kraft.

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Wofür braucht es Neuerungen im Gesetz?

Bisher haben erst etwa 60 Prozent der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Bleiben 40 Prozent aller Arbeitnehmer übrig, die keine Betriebsrente erhalten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll nun vor allem Mitarbeiter von kleineren und mittleren Betrieben sowie Geringverdiener vermehrt ins Boot holen.

Denn die sind später wahrscheinlicher von Altersarmut betroffen, da die gesetzliche Rente nicht ausreichen wird, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Notwendig wird eine betriebliche Altersvorsorge aus zweierlei Gründen:

  • Beitragshöhe

    Nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Gehaltes wird für die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich derzeit 18,6 Prozent, also 9,3 Prozent jeweils. Von dieser Summe soll später aber ein komplettes Monatsgehalt bestritten werden.

  • Demographie

    Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung – und damit derjenigen, die per Generationenvertrag in die Rentenkasse einzahlen – hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich abgenommen. Gleichzeitig ist die Lebenserwartung der Rentner und damit die Bezugsdauer der Rente gestiegen.

Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz

Eine Möglichkeit zur Vorsorge für Arbeitnehmer im Rahmen der bAV ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Dabei wird vom Arbeitgeber ein Teil des Gehaltes einbehalten und für eine spätere Rente verwendet. Gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, sofern Sie den Wunsch äußern.

Den jeweiligen Durchführungsweg – wo also Ihr Geld angelegt wird – bestimmt Ihr Chef.

Die wichtigsten Punkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

  • Freibetrag in der Grundsicherung

    Wenn Sparen für die Rente besteuert wird, bremst das den Elan der Arbeitnehmer. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, daher sollen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkere finanzielle Anreize gegeben werden.

    In der Vergangenheit war es so, dass Sparen sich vor allem für Geringverdiener nicht lohnte: Diese erhalten häufig die Grundsicherung, die staatliche Mindestversorgung. Jedes zusätzliche Einkommen wurde darauf angerechnet. Neu mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist nun der Freibetrag, bei dem monatliche Renten unberücksichtigt bleiben. Seit dem Januar 2020 beläuft sich dieser Freibetrag auf 216 Euro.

  • Förderbetrag für Geringverdiener

    Wie angesprochen, dient das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor allem der Förderung von Arbeitnehmern mit geringen Einkommen. Grenze ist hier ein Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat. Arbeitgeber, die diese Mitarbeiter bei einer Betriebsrente bezuschussen, können ihrerseits eine Förderung durch den Staat erhalten. Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 240 Euro und darf höchstens 480 Euro betragen. 144 Euro werden dem Arbeitgeber dann vom Staat erstattet.

  • Vereinfachung der Vervielfältigungsregel

    Hat ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und scheidet aus dem Unternehmen, so kann er Abfindungen und Wertguthaben (beispielsweise aus Arbeitszeitkonten) steuerfrei in eine Betriebsrente fließen zu lassen. Vier Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) wird mit der Anzahl der Dienstjahre multipliziert – allerdings höchstens zehn Jahre ab 2005. Die Berechnung ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz deutlich vereinfacht worden.

  • Verbesserungen bei Riester-Verträgen

    Neu seit 2018 ist eine Gleichstellung zwischen über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten und private Riester-Renten: Es müssen in der Rentenphase keine Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden. Des Weiteren wird die Grundzulage von 154 auf 175 Euro aufgestockt.

  • Anhebung des Förderrahmens

    Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung steigt von vier auf acht Prozent: Das heißt, bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) kann ein Arbeitnehmer jährlich in eine Betriebsrente einzahlen, ohne dass steuerliche Abzüge oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

    Das gemäß der Entgeltumwandlung einbehaltene Gehalt fließt also brutto wie netto in die betriebliche Altersvorsorge. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Aufschub; in der Auszahlungsphase werden die Betriebsrenten nicht nur versteuert, sondern ebenfalls die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

  • Möglichkeiten der Beitragsnachzahlung

    Wer eine berufliche Auszeit von mindestens einem Jahr nimmt – etwa durch Sabbatical, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen – zahlt meist keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Solche Versorgungslücken zu schließen ermöglicht das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Bis zu zehn Jahre kann nachgezahlt werden, sofern die Beiträge nicht höher als acht Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen.

  • Einführung eines Opting-out-Modells

    Im Regelfall müssen interessierte Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersvorsorge einrichten wollen, sich aktiv beim Arbeitgeber darum bemühen – anderenfalls passiert nichts. Das Opting-out-Modell sieht vor, dass Betriebe auch automatisch eine Entgeltumwandlung zwecks bAV einrichten können.

    Arbeitnehmer, die nicht daran teilnehmen wollen, müssen dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widersprechen (das wird als „Opting-out“ bezeichnet). Der Gedanke dahinter: Wenn es mehr Aufwand braucht, wieder herauszukommen, zahlen Arbeitnehmer erst einmal in so eine Betriebsrente ein – und sind zusätzlich versichert. Das Opting-out-Modell erfordert tarifvertragliche Bestimmungen. Arbeitgeber können sich aber auch freiwillig an tariflichen Bestimmungen orientieren.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss im Betriebsrentenstärkungsgesetz

Konnten Arbeitgeber früher selbst entscheiden, ob er die betriebliche Altersvorsorge eines Mitarbeiters fördern wollte, sind sie seit dem 1. Januar 2019 dazu verpflichtet. Das bedeutet für jeden Neuvertrag einen Zuschuss von 15 Prozent. Für Bestandsverträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ab 2022.

Was im ersten Moment nach großer Belastung für den Arbeitgeber klingt, wurde vom Gesetzgeber allerdings bedacht: Denn im Gegenzug für die zu zahlenden 15 Prozent spart er Sozialversicherungsbeiträge, da die Beiträge für die Rente vom unversteuerten Bruttogehalt abgehen. Möglich ist das für die Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell.

Nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage. Fallen außerdem die Ersparnisse durch die Sozialversicherungsbeiträge geringer als 15 Prozent aus, kann auch der Arbeitgeberzuschuss verringert werden. Der Arbeitgeber muss dann nur den Beitrag als Zuschuss zahlen, den er tatsächlich einspart.

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Vorteile der Neuregelungen zur Betriebsrente

Derzeit wird stark das sogenannte Drei-Säulen-Modell in der Altersvorsorge favorisiert, das heißt: Neben der gesetzlichen und der privaten Altersvorsorge existiert eine betriebliche. Das wichtigste Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist, diejenigen Arbeitnehmer zum Abschluss einer Betriebsrente zu animieren, die bisher noch keine weitere Altersvorsorge neben der gesetzlichen haben.

Die dafür neu in Kraft getretenen Regelungen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bieten Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer gestaltet sich positiv, dass ihr Chef nun ihre Sparbemühungen ermöglichen muss. Auch vom seit 2019 verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss profitieren sie.

Gleichzeitig vermeidet das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dass Arbeitgeber unnötig belastet werden, indem Einsparungen durch Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltumwandlung berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass der Staat den Arbeitgeberzuschuss finanziell unterstützt.

Nicht zuletzt bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz Unternehmen die Möglichkeit zum Employer Branding und zur Mitarbeiterbindung.

[Bildnachweis: kurhan by Shutterstock.com]

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