Zuverdienst: Definition und Regelungen
Ein Angestellter oder ein Beamter, der neben seinem Hauptberuf einer weiteren Tätigkeit nachgeht, erwirtschaftet zusätzlich zu seinem Haupteinkommen ein Nebeneinkommen – einen sogenannten Zuverdienst.
Der Zweitjob kann dabei unterschiedlicher Art sein: Es kann sich um einen Mini-Job handeln, eine kurzfristige Beschäftigung oder einen Midi-Job. Auch eine kleine selbstständige beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit ist sogar denkbar.
Für diesen Zuverdienst sind außerhalb eines Mini- oder Midi-Jobs reguläre Sozialabgaben fällig. Zudem fließt jeder zusätzliche Euro in das zu versteuernde Einkommen ein.
Zuverdienst: ALG 1, Hartz 4, Elterngeld und Rente
Doch nicht nur Arbeitnehmer erarbeiten sich einen Zuverdienst – auch Studenten, Rentner oder Empfänger von Elterngeld, ALG 1 oder Hartz 4 (=Arbeitslosengeld 2), können einer Beschäftigung nachgehen, um ihre finanzielle Situation aufzubessern.
Bei den entsprechenden staatlichen Leistungen wird der Zuverdienst jedoch unter gewissen Voraussetzungen angerechnet – die Betroffenen erhalten dann also weniger Bafög, Rente, ALG 1 oder Hartz 4. Bei letzterem wird zum Beispiel bereits ab 100 Euro monatlich der Auszahlungsbetrag der Hartz-IV-Leistung gekürzt. Bei ALG 1 sind immerhin 165 Euro anrechnungsfrei.
Daher lohnt es sich stets, genauer hinzusehen und zu kalkulieren, ob und bis zu welcher Grenze sich ein Job lohnt oder ob der Zuverdienst im Endeffekt nur wenig bringt.
Zuverdienst bei Kurzarbeit
Wer bei Kurzarbeit dazu verdienen will, muss nur eine einzige Bedingung beachten: Das Gesamteinkommen darf den Nettobetrag vor Anmeldung der Kurzarbeit nicht übersteigen. Dies betrifft die Summe aus:
- Gekürztem Gehalt
- Kurzarbeitergeld
- Nebenjob
Zuverdienst: Nebenjob gesucht?
Es gibt diverse Portale und Möglichkeiten, um adäquate Jobs für Rentner beziehungsweise Gelegenheitsjobs zu finden. Stellenanzeigen finden Sie zum Beispiel auch auf www.karrieresprung.de.
Dies können sowohl Tätigkeiten sein, die Sie extern erledigen (zum Beispiel als Seniorenassistent, Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfe) oder aber auch Jobs in Heimarbeit.
Zuverdienst: Bedeutung gerade in der Rente gewachsen
Jeder neunte Rentner in Deutschland zwischen 65 und 74 Jahren ist nach den Angaben des Statistischen Bundesamts erwerbstätig. Das sind elf Prozent aller Ruheständler und insgesamt rund eine Million Personen. Vor zehn Jahren betrug der Anteil nur um die fünf Prozent.
Männer (15 Prozent) arbeiten in diesem Alter noch wesentlich häufiger als Frauen (8 Prozent). Für die Mehrheit von knapp 60 Prozent der arbeitenden Rentner ist die Nebentätigkeit ein Zuverdienst zur Rente. Für 37 Prozent ist ihr Job sogar die Haupteinnahmequelle.
Dabei sind die Gründe dafür vielfältig:
- Manche benötigen Ihren Zuverdienst, um Ihren Lebensstandard halten zu können, da der Betrag der Renten Ihre gewohnten Lebenshaltungskosten nicht deckt.
- Manche sehen in der Arbeit eine Selbstbestätigung und fühlen sich noch zu jung zu fit für den kompletten Ruhestand.
- Manche suchen eine neue Herausforderung als Selbstständige oder in einem Minijob.
- Manche möchten sich lang gehegte Wünsche und Träume erfüllen, wie zum Beispiel eine tolle Reise oder eine ersehnte Anschaffung.
Zuverdienst: Voraussetzungen für Rentner
Rentner dürfen theoretisch unbegrenzt etwas hinzuverdienen, wenn sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben. Dennoch müssen sie ihre Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger melden. Ferner können auch Arbeitnehmer, die eine Vereinbarung zur Altersteilzeit abgeschlossen haben oder vorzeitig in Rente gehen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen – ohne, dass dies auf die Rente negativen Einfluss nimmt.
Über die Zuverdienst-Grenze von 6.300 Euro hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Keine Rolle spielt dabei, ob Sie selbstständig oder angestellt beschäftigt sind.
Und noch ein Hinweis: Wenn sie vorzeitig in Rente gehen und nebenbei über der Minijob-Grenze noch etwas hinzuverdienen, sind Sie dadurch versicherungspflichtig. Sie müssen Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, erhöhen dadurch aber auch Ihren Rentenanspruch.
Zuverdienst bei Witwenrente
Der monatliche Freibetrag bei der Witwenrente beträgt das 26,4fache des jeweils aktuellen Rentenwerts. Das bedeutet, dass nur das monatliche Einkommen zusätzlich zur Witwenrente angerechnet wird, das oberhalb von 902,62 im Westen und 877,27 im Osten liegt (Stand 2021). Sobald diese Grenzen überschritten sind, werden auch hier 40 Prozent angerechnet.
Zuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
Auch für alle Renten wegen Erwerbsminderung gibt es die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, also 6.300 Euro im Jahr, sofern die tägliche Arbeitszeit unter drei Stunden bleibt. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2021 wird ein Mindesthinzuverdienst von 15.989,40 Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Hier finden Sie noch einmal die wichtigsten Daten und Fakten für die jeweiligen Gruppen in der Übersicht:
Zuverdienst kann mehr sein als Rentenaufstockung
Einem Zuverdienst steht also nichts im Wege, sofern Sie die entsprechenden Grenzen und Regelungen beachten. Mit einem Minijob sind Sie in meisten Fällen sowieso auf der sicheren Seite. Aber selbstverständlich ist es niemandem verboten, eine Tätigkeit zu finden, deren Bezahlung darüber hinaus geht.
Ob sich ein Zuverdienst zur Rente rechnet, wenn Sie zum Beispiel die Zuverdienstgrenze der Rentenversicherung von 6.300 Euro überschreiten und nur noch eine Teilrente beziehen, können Sie nur individuell entscheiden. Schließlich spielen neben dem finanziellen Aspekt auch die Identifikation mit dem Job und die Erfüllung, die Ihnen Ihre Arbeit verschafft, eine wesentliche Rolle.
Oftmals ist Arbeiten im Alter viel mehr, als nur eine bloße Notwendigkeit, sondern verleiht vielen Menschen der Generation 60 plus einen zusätzlichen Lebenssinn.
FAQ: Häufige Fragen zum Zuverdienst zur Rente
Im Zusammenhang mit der Zuverdienst-Möglichkeit bei einer Rente ergeben sich immer wieder individuelle Fragen. Es empfiehlt sich daher, diese mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Die Hotline erreichen Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1000 4800.
Darüber hinaus haben wir für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten in Zusammenhang mit dem Zuverdienst zusammengefasst:
Wie ist ein Zuverdienst bei Rente zu versteuern?
Einen Zuverdienst von über 520 Euro pro Monat müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben und gemäß Ihres Steuersatzes versteuern, sofern Sie nach Abzug Ihrer Ausgaben über der Steuerfreigrenze 9.744 Euro pro Jahr (Stand 2021) liegen.
Darf ich als Rentner 2 Minijobs haben?
Sie dürfen als Rentner selbstverständlich mehrere Minijobs haben. Die Berechnung der Gesamtsumme beim Zuverdienst beläuft sich lediglich auf das komplette Gehalt, nicht auf die Anzahl der Minijobs.
Wie ist das mit der Krankenversicherung bei einem Zuverdienst?
Innerhalb eines angemeldeten Minijobs sind Sie regulär krankenversichert. Dabei gibt es unterschiedliche Grenzen: Unter einem Einkommen von 520 Euro pro Monat Einkommen brauchen Sie keine Beiträge zu bezahlen. Darüber gilt die Krankenversicherungspflicht gemäß des ermäßigten Satzes Ihrer Krankenversicherung. Hier werden Einkommen bis maximal 4.837,50 Euro pro Monat (Stand 2021) berücksichtigt.
Muss ich vom Zuverdienst Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Als Rentner zahlen Sie keine Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung. Jedoch zahlt Ihr Arbeitgeber bei einer Tätigkeit oberhalb der Minijob- Grenze sehr wohl seinen Arbeitgeberanteil von 50 Prozent des Beitragssatzes.
Kann ich als Rentner auch einen sogenannten Midi-Job ausüben?
Sofern Sie Ihr Einkommen regulär bei Steuer, Renten- und Krankenversicherung angeben, dürfen Sie selbstverständlich einen Midi-Job ausüben. Es gelten dabei die schon erwähnten Zuverdienst-Grenzen, ab denen unter Umständen eine Rentenkürzung stattfindet.
Wie ist das genau, wenn ich in Altersteilzeit bin?
Wenn Sie sich Altersteilzeit befinden, dürfen Sie einen Minijob mit der üblichen 520-Euro-Grenze ohne Probleme ausüben. Handelt es sich dabei jedoch um einen langjährigen Nebenjob, den Sie bereits schon vor der Altersteilzeit-Regelung ausgeübt haben, darf diese Grenze auch in dem Umfang überschritten werden, in dem der bisherige Zuverdienst lag – sie dürfen den Job also ganz normal behalten.
Zuverdienst und Grundsicherung: Geht das?
Bei dem Bezug einer Grundsicherung gilt die gleiche Zuverdienstgrenze wie bei dem Bezug von ALG 2 (Hartz 4): Bis zu 100 Euro pro Monat sind hier abzugsfrei möglich, bei allem, was darüber liegt, mindert sich die Grundsicherung prozentual.
Was andere Leser noch gelesen haben
- Hinzuverdienst Rente: Das dürfen Sie dazuverdienen
- Grundrente: Anspruch, Höhe, Voraussetzung
- Silver Worker: So starten Sie im besten Alter noch einmal durch
- Bis 70 arbeiten: Geht das überhaupt?
- Veränderungen: So stellen Sie sich ihnen
- Altersarmut: Definition, Statistik, Möglichkeiten
- Rente mit 63: Möglichkeiten, Beantragung, Tipps